JudikaturJustizRS0000892

RS0000892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2013

Bei der Exekutionsführung auf Grund eines Vergleiches kommt es nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluss eines Vergleiches gemeint haben, sondern bloß auf den Wortlaut des Titels.

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