JudikaturJustiz3Ob225/16h

3Ob225/16h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. A*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, 2. M***** GmbH, *****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, 3. O***** AG, *****, vertreten durch Hengstschläger Lindner und Partner, Rechtsanwälte in Linz, 4. Dr. G*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, gegen die verpflichtete Partei K*****, hier wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe im Ablehnungsverfahren, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. Juni 2016, GZ 2 R 33/16b 10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 2. März 2016 verhängte das Erstgericht über den Verpflichteten wegen beleidigender Ausfälle „in den Eingaben ON 122 und 126“ (gemeint: in der Eingabe ON 134) des Exekutionsakts eine Ordnungsstrafe von 300 EUR.

Nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für die Einbringung eines Rekurses erhob der Verpflichtete einen von ihm selbst verfassten, nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs gegen diesen Beschluss. Das Rekursgericht wies diesen Rekurs wegen der im Rekursverfahren gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe geltenden absoluten Anwaltspflicht zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu (ON 10).

Innerhalb der Rekursfrist beantragte der Verpflichtete neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der wesentlichen Begründung zurück, dass über die Frage der Verfahrenshilfe bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 19).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der letztgenannten Rekursentscheidung zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:

Eine Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 bzw § 464 Abs 3 ZPO tritt bei einem unzulässigen – anders als bei einem unberechtigten – Verfahrenshilfeantrag nicht ein (RIS Justiz RS0123515). Unzulässig ist insbesondere ein – wie hier – nach rechtskräftiger Versagung der Verfahrenshilfe

ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage wiederholter Antrag (1 Ob 179/15b = RIS Justiz RS0123515 [T3]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit als verspätet zurückzuweisen. Im Hinblick darauf erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (RIS Justiz RS0005946 [T4, T14]; vgl 3 Ob 9/15t mwN).