JudikaturJustizRS0123515

RS0123515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2021

Eine Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 beziehungsweise § 464 Abs 3 ZPO tritt bei einem unzulässigen - anders als bei einem unberechtigten - Verfahrenshilfeantrag nicht ein. Dass die Frist wegen der Unzulässigkeit des Verfahrenshilfeantrags nicht unterbrochen wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ohne Rücksicht darauf aufzugreifen, dass der Antrag (zu Unrecht) als zulässig behandelt wurde.

Entscheidungen
16