JudikaturJustiz3Ob218/19h

3Ob218/19h – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Linz, Kärntner Straße 16, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 1.100 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Juli 2019, GZ 14 R 129/19t, 14 R 130/19i, 14 R 150/19f-17, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Traun vom 19. März 2019, GZ 7 E 776/19m 2 (14 R 129/19t: Exekutionsbewilligung), und vom 29. April 2019, GZ 7 E 776/19m-8 (14 R 150/19f: Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung), bestätigt wurden und der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 23. April 2019, GZ 7 E 776/19m-6 (14 R 130/19i: Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO (wonach ein Revisionsrekurs bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig ist) ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0005912 [T1]; RS0042997 [T1]). Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch in jenen Fällen, in denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (RS0044501 [T18]).

Schon aus diesem Grund ist das vorliegende Rechtsmittel angesichts des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts zu allen drei Rekursen von jeweils 1.100 EUR absolut unzulässig. Ein Eingehen auf weitere Rechtsmittelbeschränkungen erübrigt sich daher.

Weder aus Art 6 EMRK noch aus Art 47 GRC kann abgeleitet werden, dass es mehrere gerichtliche Instanzen im Sinn eines gesetzlichen Rechtsmittelverfahrens geben müsste (6 Ob 164/15h; zu Art 6 EMRK: RS0044057, RS0079186; zu Art 47 GRC RS0079186 [T8]).

Rechtssätze
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