JudikaturJustiz3Ob161/01z

3Ob161/01z – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. November 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Heinz N*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Willibald Rath ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 14 AbgEO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Brufungsgericht vom 1. März 2001, GZ 4 R 20/01t-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Oktober 2000, GZ 46 C 13/97z-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen, allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Text

Begründung:

Ein österreichisches Finanzamt führte gegen Heinz W***** zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Abgabenforderung des Bundes Exekution durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens wurde unter anderem ein Motorrad der Marke Harley Davidson mit einem deutschen amtlichen Kennzeichen gepfändet.

Nachdem die Versteigerung zunächst auf Grund des Ersuchens des Klägers, der angab, dass die Eigentumsfrage noch nicht geklärt sei, verschoben worden war, wurde sie am 23. 5. 1997 durchgeführt. Der Erlös aus der Versteigerung betrug S 100.000, nach Abzug der Gebühren netto S 98.493.

Mit seiner am 1. 7. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Vornahme der Exekution bezüglich des genannten Motorrades für unzulässig zu erklären und ihm den Verkaufserlös von S 100.000 binnen 14 Tagen auszubezahlen.

Dazu brachte er im Wesentlichen vor, er sei rechtmäßiger Eigentümer dieses Motorrads, welches er im Jahr 1990 von einer bestimmten Firma in Hamburg gekauft habe. Im Jahr 1994 habe er das Motorrad dem Verpflichteten zur Benützung geliehen, wobei dieser in diesem Zeitpunkt auch sämtliche Kosten für das Motorrad bezahlt habe. Die beklagte Partei beantragte mit der Begründung die Abweisung des Klagebegehrens, dass weder ein Kaufvertrag vorgelegt worden noch ihr eine Rechnung zugekommen sei, aus der sich die Eigentumsverhältnisse ergeben könnten. Weiters wandte die beklagte Partei in der Folge ein, dass es nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht genüge, bloß zu behaupten, Eigentümer der gepfändeten Sache zu sein. Der Kläger habe trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes keinerlei Eigentumsnachweise vorgelegt. Lediglich nach der Versteigerung sei die Kopie einer Bestellung vom 9. 11. 1990 über das versteigerte Motorrad vorgelegt worden. Auch aus dem vorgelegten Steuerbescheid des Finanzamtes für Verkehrssteuern Hamburg ergebe sich das behauptete Eigentumsrecht des Klägers nicht.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang die Klage mit Urteil ab. Außer zum Verlauf des Abgabenexekutionsverfahrens und zum Vorbringen des Klägers in diesem traf es folgende Feststellungen:

Der Kläger, der mit Heinz W***** seinen Angaben zufolge eine freundschaftliche Beziehung pflegte, ist im Zulassungsschein als Zulassungsbesitzer des Motorrads eingetragen. Versicherungsnehmer für das Motorrad war bis zu dessen Abmeldung, ca ein halbes Jahr nach der Pfändung, ebenfalls der Kläger, der im Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer des Finanzamtes für Verkehrssteuern Hamburg als Halter des Motorrades genannt ist. Das Motorrad wurde vom Kläger an Heinz W***** im Zeitraum zwischen 1992 und 1993 bzw 1994 übergeben. Eine schriftliche Vereinbarung wurde anlässlich dieser Übergabe nicht getroffen. Vom Zeitpunkt der Übergabe an hatte der Kläger keinen Kontakt mehr mit Heinz W*****. Er vermochte weder einen Kaufvertrag noch einen Quittungsbeleg beizubringen.

In der rechtlichen Beurteilung wird unter anderem dargelegt, dass der Exszindierungskläger nicht nur das Eigentum als solches behaupten, sondern auch den Titel des Eigentums (Titulus), die rechtliche Erwerbungsart des Eigentums (Modus) und auch einen vor der Begründung des Pfandrechtes liegenden Zeitpunkt des Eigentumserwerbs behaupten und beweisen müsse. Hiezu verwies es auf mehrere Entscheidungen. In der Folge hob das Berufungsgericht dieses Urteil wegen eines Verfahrensmangels auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf. In rechtlicher Hinsicht verwies es lediglich darauf, dass die internationalprivatrechtliche Seite der Rechtssache bisher nicht entsprechend beachtet worden sei. Der Frage des Eigentumsererwerbs sowie eines allfälligen Eigentumsvorbehalts könne dann Bedeutung zukommen, wenn doch der Abschluss eines Kaufvertrags - nach welchem Recht immer - festgestellt werden sollte. Im Übrigen habe im Exszindierungsstreit nach § 37 EO oder wie hier nach § 14 AbgEO lediglich der Kläger sein der Exekution entgegenstehendes besseres Recht zu beweisen. Es gehe nicht darum, festzustellen, ob der Verpflichtete oder sonst ein Dritter Eigentümer des von der Klage betroffenen Gegenstandes sei.

Mit seinem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die gegenständliche Exekution sei unzulässig, wiederum ab und erledigte das Zahlungsbegehren, wie schon im ersten Rechtsgang, nicht ausdrücklich. Es übernahm die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen. Darüber hinaus stellte es noch fest:

Gegenüber Heinz W***** und dem Klagsvertreter gab der Kläger an, dass es sich bei dem klagsgegenständlichen Motorrad um sein Motorrad handle. W***** hat den Kläger in Deutschland mit dem Motorrad fahren sehen. Der Kläger wurde seit Beginn des Abgabenverfahrens gegen W***** im Jahre 1996 zuerst von der Finanzbehörde und in weiterer Folge vom Gericht aufgefordert, einen entsprechenden Eigentumsnachweils zu erbringen. Ein Kaufvertrag wurde nicht vorgelegt.

Das Erstgericht wiederholte seine Ausführungen über die Behauptungs- und Beweislast bei Klagen nach § 37 EO. Die Beweisführung sei dem Kläger nicht gelungen. Dies gelte auch dann, wenn man von der Annahme eines Kaufvertrags nach deutschem Recht ausginge. Die vom Kläger vorgelegte Bestellung entspreche nicht den Kriterien einer Einigung nach § 929 BGB.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung begehrte der Kläger die Abänderung des Ersturteils in eine klagsstattgebende Entscheidung (einschließlich des Zuspruchs des Verkaufserlöses von S 100.000).

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dagegen behandelte es die Tatsachenrüge des Klägers nicht, weil es der Auffassung war, dass schon ausgehend vom Prozessvorbringen des Klägers seiner Klage aus rechtlichen Gründen ein Erfolg nicht beschieden sein könne.

Auf Grund des § 31 Abs 1 IPRG sei das Erstgericht zutreffend vom deutschen BGB, insbesondere dessen § 929, ausgegangen. Abweichend von der österreichischen Rechtslage sei es für den Eigentumserwerb nach deutschem Recht erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber die Sache mit dem Willen übergibt, Eigentum zu verschaffen, und sie der Erwerber mit dem Willen übernimmt, Eigentum zu erhalten (Koziol in Koziol/Welser11 I 271 f; Palandt, BGB60 § 929 Rz 1 ff). Die Einigung müsse auf Eigentumsübertragung gerichtet sein. Diesbezüglich habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet. Selbst die für den Berufungswerber im günstigsten Fall festzustellende Existenz eines Kaufvertrages wäre daher nicht ausreichend. Um die Äußerung einer "überraschenden" Rechtsansicht handle es sich nicht, weil bereits im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang auf die noch zu erörternde international-privatrechtliche Situation hingewiesen worden sei. Die Anwendung des deutschen Rechts bemängle der Berufungswerber auch gar nicht. Es brauche daher nicht weiter geprüft zu werden, ob der aus der Bestellung ersichtliche Eigentumsvorbehalt erloschen sei. Auch in diesem Fall müsste die (aufschiebend bedingte) Übereignung nach § 929 BGB erfolgen. Soweit überblickbar, fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 929 BGB im Exszindierungsstreit nach § 37 EO (bzw nach § 14 AbgEO).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Abänderung des Urteiles dahin begehrt, dass seinem Klagebegehren (einschließlich des Zahlungsbegehrens) stattgegeben werde. Die beklagte Partei beantragte in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, sie als unberechtigt abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

Dass es für die Klage nach § 37 EO nicht ausreicht, dass der Kläger sein Eigentum behauptet, er vielmehr jenen Sachverhalt darstellen muss, auf den sich sein Eigentumserwerb gründet, also Behauptungen über den Erwerbungsgrund, die Erwerbungsart und den Zeitpunkt des Erwerbs aufgestellt werden müssen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Nachweise etwa bei Jakusch in Angst, EO § 37 Rz 64). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof diese Voraussetzungen einer schlüssigen Exszindierungsklage allerdings insoweit abgemildert, als bei behauptetem Eigentumserwerb von Fahrnissen, der schon längere Zeit zurückliegt, auf Grund des Substantiierungsgebotes nicht verlangt werden könne, dass präzise angegeben wird, von welchem namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger übergeben wurden. Allerdings muss sich dem Vorbringen jedenfalls entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat, ferner muss dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden und schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, wenn die Partei bei einer Befragung oder bei der Vernehmung keine näheren Angaben über die Person des Veräußerers, den Zeitpunkt oder den Ort des Erwerbs oder die Art der Übergabe macht, obwohl solche Angaben von ihr den Umständen nach zu erwarten wären (3 Ob 197/97k = ecolex 1999, 826 mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger ohnehin sowohl Name und Adresse jenes Händlers genannt, von dem er das klagsgegenständliche Motorrad "käuflich erworben" haben will, ebenso das Jahr dieses Erwerbs. Damit hat er aber, wäre der behauptete Eigentumserwerb nach österreichischem Zivilrecht zu beurteilen, eine Erwerbsart behauptet, die im Sinne der zitierten Entscheidung nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Schlüssigkeit der Behauptungen über einen Eigentumserwerb spricht. Tatsächlich wird beim Kauf von Kraftfahrzeugen bei Händlern in der Regel (allenfalls vorbehaltenes) Eigentum erworben.

An diesen Erwägungen vermag es aber auch nichts zu ändern, dass, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen, deutsches Sachrecht auf den angeblich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Rechtserwerb anzuwenden ist. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 31 Abs 1 IPRG, weil nach § 5 Abs 1 IPRG die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung (in der Regel) auch deren Verweisungsnormen umfasst. Allerdings nimmt das deutsche Internationale Privatrecht die Verweisung tatsächlich an, da - vor und nach Einführung des Art 43 EGBGB - der Lageort für das auf den Rechtserwerb anzuwendende Recht maßgebend ist (MünchKomm/Kreuzer, BGB3 Art 38 Anh I Rz 12; Palandt/Heldrich, BGB60 Art 43 EGBGB Rz 3 und 6; Vorbem vor Art 38 EGBGB Rz 1).

Nach § 929 BGB verlangt die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache einerseits eine dingliche Einigung und andererseits eine Übergabe (soweit die Sache noch nicht im Besitz des Erwerbers ist). Wenn es demnach im Gegensatz zur kausalen Tradition des österreichischen Rechts eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts für den Eigentumsübergang nicht bedarf, weshalb auch für eine Exszindierungsklage nach § 37 EO die Behauptung und Nachweis des Erwerbstitels an sich nicht erforderlich wären, ist bei einem Alltagsgeschäft wie dem vom Kläger behaupteten an die Behauptung (und in der Folge den Nachweis) der zum Eigentumserwerb führenden Vorgänge kein strengerer Maßstab anzulegen als nach österreichischem Recht. Nach (zumindest herrschender) deutscher Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der dinglichen Einigung nämlich um ein formfreies Rechtsgeschäft, wobei die Einigungserklärungen auch stillschweigend abgegeben werden können (Palandt/Bassenge, BGB60 § 929 Rz 2; MünchKomm/Quack, BGB3 § 929 Rz 44; Staudinger/Wiegand, BGB (1995) § 929 Rz 9 f). Wie Wiegand (aaO Rz 10) ausführt, vollzieht sich die Einigung bei den Rechtsgeschäften des Alltags fast automatisch und auch im gewerblichen Rechtsverkehr, sofern nicht Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, mehr oder weniger unreflektiert. Bei entsprechender Gestaltung kann die Einigung mit dem Kaufvertrag erklärt werden (Quack, aaO unter Berufung auf BGH LM § 931 Nr 11 = NJW 1983, 2371). Ungeachtet der vom österreichischen Recht verschiedenen rechtlichen Konstruktion wird auch zum deutschen Recht davon auszugehen sein, dass die Behauptung eines Eigentumserwerbs an einem Motorrad (wie auch eines Automobils) durch Kauf von einem Händler nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen Eigentumserwerb durch (körperliche) Übergabe spricht, weshalb ein näheres Vorbringen dazu vom Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu verlangen war.

Daraus folgt aber, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Klagsabweisung durch das Erstgericht schon mangels ausreichender Behauptungen des Klägers bestätigt hat.

Wie sich aus den oben dargestellten Feststellungen des Erstgerichts ergibt, hat dieses zu den Umständen, aus denen der Kläger seinen Eigentumserwerb ableitet, keine (und sei es negative) Feststellungen getroffen. Dem festgestellten Sachverhalt kann lediglich entnommen werden, dass eine Übergabe des Motorrads vom Kläger an den Verpflichteten im Abgabenexekutionsverfahren zwischen 1992 und 1994 erfolgte, was zumindest auf einen Besitz des Klägers im damaligen Zeitpunkt hinweist. In dieselbe Richtung weist die Passage, wonach dieser Verpflichtete den Kläger in Deutschland mit dem Motorrad fahren habe sehen. Daraus geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob auch festgestellt werden sollte, dass der Kläger auch tatsächlich mit dem Motorrad gefahren sei. Es wird daher das Erstgericht (allenfalls nach Verfahrensergänzung) konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben, ob über das gegenständliche Motorrad ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem von ihm angegebenen Verkäufer und/oder eine dingliche Einigung im Sinne des § 929 BGB zustande gekommen ist; weiters, ob das Motorrad vom angeblichen Verkäufer dem Kläger übergeben wurde und ob (allenfalls in wessen Namen) er dieses Fahrzeug tatsächlich übernommen hat. Erst auf Grund dieser Feststellungen wird sich abschließend beurteilen lassen, ob dem Kläger der Erwerb des Eigentumsrechts und damit eines die Exekution hindernden Rechts im Sinn des § 37 EO gelungen ist. Demnach waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu beurteilen haben, ob es eine Ergänzung des Verfahrens und damit eine weitere mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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