JudikaturJustizRS0087136

RS0087136 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2001

Für die Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage sind zwar Tatsachenbehauptungen notwendig, aus denen sich sowohl der Titel als auch die Erwerbungsart schlüssig abgeleitet werden können; aus dem Substantiierungsgebot folgt aber nicht, es sei präzise auszugeben, von welchen namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger übergeben wurden.

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