JudikaturJustiz3Ob129/12k

3Ob129/12k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. F*****, Rechtsanwalt, *****, als Treuhänder gemäß §§ 157 ff IO laut Sanierungsplan der W***** GmbH, ***** (***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund Finanzamt Graz Umgebung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 72.928,96 EUR (Rechtsmittelstreitwert 67.928,96 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2012, GZ 2 R 77/12d 16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Februar 2012, GZ 15 Cg 87/11h 11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. März 2012, GZ 15 Cg 87/11h 12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter in dem am 8. März 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W***** GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzverfahren ist mittlerweile aufgehoben. Gemäß einem am 3. November 2011 bestätigten Sanierungsplan erhalten die Gläubiger der Schuldnerin eine Barquote von 25 % und „als Superquote denjenigen Betrag, der aus dem gegenständlichen Verfahren lukriert wird“. Der Kläger wurde mit der Fortsetzung des gegenständlichen Anfechtungsverfahrens betraut und tritt nun als Treuhänder iSd §§ 157 ff IO zur Führung des Rechtsstreits auf.

Die Schuldnerin war zumindest ab 1. Oktober 2010 zahlungsunfähig bzw insolvenzrechtlich überschuldet.

Im Zeitraum von 4. Oktober 2010 bis 18. Jänner 2011 leistete die Schuldnerin Abgabenzahlungen von 72.928,96 EUR an das Finanzamt Graz Umgebung, davon am 4. Oktober 2010 2.000 EUR in bar, am 19. Oktober 2010 3.000 EUR in bar und die übrigen Zahlungen von 67.928,96 EUR von einem Kontokorrentkreditkonto, dem ein durchgehend in Anspruch genommenes Kontokorrentkreditverhältnis zwischen einer Bank als Kreditgeberin und der Schuldnerin als Kreditnehmerin zugrunde lag. Neben von dritten Personen gestellten Sicherheiten (Pfandrechte an Liegenschaften eines Geschäftsführers der Schuldnerin und an einer Liegenschaft seiner Mutter, an die Kreditgeberin zedierte Lebensversicherungssummen der beiden Geschäftsführer der Schuldnerin [Wert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ca 85.000 EUR] und Bürgschaften der beiden Geschäftsführer der Schuldnerin) zedierte die Schuldnerin als Versicherungsnehmerin und Begünstigte im Erlebensfall ihre Ansprüche aus zwei Er und Ablebensversicherungen (Versicherte und im Ablebensfall wechselseitig Begünstigte waren die beiden Geschäftsführer der Schuldnerin) mit einem Wert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von 10.293 EUR an die Kreditgeberin. Diese beiden Versicherungsansprüche dienten auch als Sicherheit für einen weiteren Kredit der Schuldnerin bei der Bank. Am 8. März 2011 schuldete die Schuldnerin der Bank aus dem Kontokorrentkreditvertrag ca 100.000 EUR und aus zwei weiteren Kreditverträgen ca 5.000 und 285.000 EUR. Die Bank erreichte im Insolvenzverfahren aufgrund der genannten Sicherheiten (ausschließlich Drittsicherheiten mit Ausnahme von 10.293 EUR) eine vollständige Deckung ihrer angemeldeten Forderungen von 386.117,30 EUR, davon entfielen 99.268,99 EUR auf den Kontokorrentkredit.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei 72.928,96 EUR sA mit der Behauptung, die beklagte Partei habe sich als Insolvenzgläubigerin im Ausmaß des eingeklagten Betrags von der Schuldnerin befriedigen lassen, obwohl ihr aufgrund der Entwicklung der Abgabenschuld der Schuldnerin, verbunden mit gewährten Zahlungserleichterungen und Ratenvereinbarungen deren Zahlungsunfähigkeit zumindest auffallen hätte müssen. Hätte die Schuldnerin diese Beträge nicht an die beklagte Partei überwiesen, stünde der Klagsbetrag der allgemeinen Gläubigerschaft zur anteiligen Befriedigung zur Verfügung.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage mit der Behauptung, sie habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im maßgeblichen Zeitraum weder gekannt noch sei diese Zahlungsunfähigkeit für sie erkennbar gewesen. Abgesehen von den beiden Barzahlungen von 2.000 und 3.000 EUR liege ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel vor, weil alle Zahlungen von einem durchwegs im Minus befindlichen Konto bei der Bank, das nicht besichert gewesen sei, geflossen seien.

Das Erstgericht sprach dem Kläger (unbekämpft) 5.000 EUR sA zu und wies das auf Zahlung weiterer 67.928,96 EUR gerichtete Begehren ab. Der Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO sei erfüllt, weil die beklagte Partei in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab Oktober 2010 die angefochtenen Zahlungen angenommen habe. Abgesehen von den beiden Barzahlungen (insgesamt 5.000 EUR) sei die Klage aber mangels Gläubigerbenachteiligung abzuweisen, weil durch die Zahlungen vom Kontokorrentkreditkonto ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel stattgefunden habe, der sich auf die übrigen Gläubiger nicht auswirke. Es sei zu einem Austausch unter gleich ungesicherten Gläubigern gekommen. Durch die Rückgängigmachung der Zahlungen würde zwar die eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben. Die „Drittsicherheiten“ der Bank (der neuen Gläubigerin) seien nicht maßgeblich, weil solche Drittsicherheiten die Stellung des Neugläubigers gegenüber der Insolvenzmasse nicht verbesserten.

Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung seien nur die beiden von der Schuldnerin zedierten Er und Ablebensversicherungen zu berücksichtigen, weil nur sie Auswirkungen auf die Gläubigerstellung der Neugläubigerin und der (übrigen) Insolvenzgläubiger hätten. Für die Forderung der Bank aus dem Kontokorrentkreditverhältnis in der Höhe von 99.268,99 EUR existiere nur ein Absonderungsrecht mit einer Werthaltigkeit von höchstens 10.293 EUR (da die Zession auch zugunsten eines Abstattungskredits erfolgt sei), weshalb die Bank gegen die Schuldnerin aus dem Kontokorrentkreditverhältnis eine bloße Insolvenzforderung von 88.975,99 EUR habe. Wären die angefochtenen Zahlungen an die Beklagte unterblieben, würde sich diese Insolvenzforderung auf 16.047,03 EUR reduzieren, gleichzeitig aber eine weitere Insolvenzforderung der Beklagten von 72.928,96 EUR entstehen, sodass aus der Sicht der Masse mit und ohne die gegenständlichen Zahlungen keine Veränderung eintrete.

Hinsichtlich der Zahlungen vom Kontokorrentkreditkonto in der Gesamthöhe von 67.928,96 EUR fehle es daher am Anfechtungserfordernis der Gläubigerbenachteiligung, weshalb insoweit die Klage abzuweisen sei, während hinsichtlich der beiden Barzahlungen in der Gesamthöhe von 5.000 EUR der Klage stattzugeben sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die „Beseitigung“ der Bank als Neugläubigerin und die „Restaurierung“ der Altgläubigerin (der Beklagten) könne keinen Vorteil für die Insolvenzmasse bewirken, weil es im Umfang der angefochtenen Zahlungen zu einem Austausch gleich ungesicherter Gläubiger gekommen sei, der mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden könne. Es habe bloß ein Gläubigerwechsel stattgefunden, durch dessen Rückgängigmachung zwar die Forderung der Bank erlöschen, eine gleich ungesicherte Forderung in gleicher Höhe der beklagten Partei aber aufleben würde.

Der Kläger habe erstmals in der Berufung behauptet, Entgeltzahlungen von Kunden der Schuldnerin auf deren Kontokorrentkreditkonto bei der Bank hätten im maßgeblichen Zeitraum jeweils zur (teilweisen) Tilgung dieser Kreditschuld geführt und dadurch der Bank als Neugläubigerin eine bessere Gläubigerposition verschafft, als sie zuvor die Altgläubigerin (die beklagte Partei) innegehabt habe. Die Ansicht des Klägers, die Behauptungs- und Beweislast für die „Nichtnachteiligkeit“ des Gläubigerwechsels habe die Beklagte getroffen und diese sei dieser Obliegenheit nicht nachgekommen, sei unzutreffend. Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung seien allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen, für die der Kläger behauptungs- und beweispflichtig sei. Die hier zu beurteilende Befriedigung der beklagten Partei durch Ausnützung eines Kontokorrentkredits der Schuldnerin bei der Bank sei mit einer Anweisung auf Kredit vergleichbar, bei der den Anfechtungskläger die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, dass damit kein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel stattfinde. Zu einer Verschiebung der Beweislast könne es nur kommen, wenn für eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestünden, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stünden und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar sei, die Aufklärungen zu geben. Ob, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe Kunden der Schuldnerin Entgeltzahlungen für Leistungen der Schuldnerin auf deren Kontokorrentkreditkonto bei der Bank geleistet hätten, hätte der Kläger als Insolvenzverwalter ohne weiteres aufklären können, sodass es keinen Grund dafür gebe, insoweit die Beweislast umzukehren. Soweit der Berufungswerber daher erstmals in der Berufung behauptet habe, die Bank habe auf dem für die Schuldnerin eingerichteten Kontokorrentkreditkonto Entgeltzahlungen von Kunden der Schuldnerin entgegengenommen und sich dadurch in eine bessere Rechtsposition versetzt, als sie die beklagte Partei innegehabt habe, verstoße er damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO, sodass das Berufungsgericht auf alle aus diesen Behauptungen abgeleiteten Schlüsse nicht eingehen dürfe.

In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger zusammengefasst geltend, dass ihm das Berufungsgericht zu Unrecht die Behauptungs- und Beweislast für die Nachteiligkeit aufgebürdet habe. Die vom Berufungsgericht angenommene Beweislastverteilung treffe lediglich bei jenen Tatbeständen zu, bei denen das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähne, nicht jedoch bei jenen Tatbeständen, bei denen sie aufgrund der übrigen Tatbestandsmerkmale gesetzlich vermutet werde. In den letztgenannten Fällen stehe es dem Anfechtungsgegner offen, das Fehlen von Nachteiligkeit zu behaupten und zu beweisen. Da die Anfechtungsklage auf § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO gestützt werde (hier werde die Nachteiligkeit nicht erwähnt), wäre es an der Anfechtungsgegnerin gelegen gewesen, das Fehlen der Nachteiligkeit zu behaupten und zu beweisen. Eine Anfechtung sei nur dann mangels Nachteiligkeit abzuweisen, wenn ihr Fehlen feststehe. Unklarheiten würden zu Lasten des Anfechtungsgegners gehen. Aus der Feststellung, wonach die noch verfahrensgegenständlichen Zahlungen vom Kontokorrentkreditkonto der Schuldnerin erfolgt seien, welches durchgehend von der Schuldnerin in Anspruch genommen worden sei, sei zu schließen, dass Kundenzahlungen auf dem Konto eingegangen seien, weil nur dann Zahlungen durch die Gemeinschuldnerin (an die beklagte Partei) möglich gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass sich die Bank aufgrund der laufenden Zahlungen auf das Kontokorrentkreditkonto der Schuldnerin in einer besseren Position befunden habe als die beklagte Partei, die auf Zahlungen der Schuldnerin angewiesen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt.

1. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass die Anfechtung befriedigungstauglich ist und eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist ( König , Anfechtung 4 Rz 5/1). Auch wenn sich beide Voraussetzungen weitgehend überlagern können, handelt es sich doch um getrennt zu prüfende Bedingungen für die Anfechtbarkeit (RIS Justiz RS0064883).

1.1. Eine Anfechtung ist nur dann befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussicht der Gläubiger zu fördern geeignet ist (RIS Justiz RS0050751 [T10]): Aus Sicht des Zeitpunkts des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz ist jede Erweiterung und Erleichterung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners grundsätzlich befriedigungstauglich ( König , Anfechtung 4 Rz 5/2 und 5/4). Die Behauptungs- und Beweislast für die Befriedigungstauglichkeit liegt beim Insolvenzverwalter (RIS Justiz RS0050751 [T1]).

1.2. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn der Befriedigungsfonds, auf den die Gläubiger im Insolvenzverfahren angewiesen sind, im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung verkleinert worden ist (RIS Justiz RS0064333 [T6]). Ob sich das angefochtene Geschäft in diesem Sinn für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat, ist grundsätzlich ebenfalls nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (RIS Justiz RS0065092; zu Ausnahmen siehe König , Anfechtung 4 Rz 5/23 mwN). Zwar ist die Nachteiligkeit ein allgemeines Anfechtungserfordernis; die Beweislast trifft aber nur bei jenen Anfechtungstatbeständen den Insolvenzverwalter, in denen sie ausdrücklich als Anfechtungserfordernis genannt ist (RIS Justiz RS0111465). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermutet wird, liegt es am Anfechtungsgegner, ihr Fehlen zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0111464).

1.3. Die von der Rechtsprechung geforderte Intensität der Behauptungen zur Befriedigungstauglichkeit ist gering (vgl RIS Justiz RS0050510 [T5]); diese geringe Intensität der Behauptungslast schlägt auch auf die Gläubigerbenachteiligung durch, als bei bestehender Befriedigungstauglichkeit regelmäßig davon auszugehen ist, dass auch eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist ( König , Anfechtung 4 Rz 5/29).

2. Auch im vorliegenden Fall liegen an sich Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung nahe.

Die beklagte Partei hat im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Hinweis darauf, dass die Zahlungen vom Kontokorrentkonto erfolgt seien und es zu einem anfechtungsneutralen Gläubigerwechsel gekommen sei Behauptungen zur fehlenden Befriedigungstauglichkeit aufgestellt (siehe Streitverhandlungsprotokoll S 2 f zu ON 8).

2.1. Nach der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0110262) ist der „bloße Gläubigerwechsel“ wenn die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln erfolgt im Regelfall nicht anfechtbar, weil er sich nicht auf die Insolvenzmasse auswirkt. Anders ist es dann, wenn der neue Gläubiger seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen kann (RIS Justiz RS0064410 [T2]) oder wenn sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt, sich also die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert (RIS Justiz RS0064410 [T3]).

2.2. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass (vor den Zahlungen) die beklagte Partei und (nach den Zahlungen) die Bank jeweils im Verhältnis zur Schuldnerin die gleiche ungesicherte Gläubigerstellung hatte. Die Bank als Neugläubigerin hat hinsichtlich der strittigen 67.928,96 EUR keine Möglichkeit, die Insolvenzmasse um den vollen Forderungsbetrag zu vermindern, sondern nur einen Anspruch auf die Quote. Die von der Schuldnerin zur Sicherung der Kontokorrentkreditverbindlichkeiten bestellten Sicherheiten im Wert von 10.293 EUR reichten nicht aus, um die strittige Kreditverbindlichkeit von 67.928,96 EUR auch nur zum Teil zu sichern, zumal aus dem Kontokorrentkreditverhältnis zwischen der Bank und der Schuldnerin eine Insolvenzforderung von 99.268,99 EUR aushaftete.

2.3. Die beklagte Partei hat ihre Behauptungen zum Vorliegen eines „bloßen Gläubigerwechsels“ in Form eines Austausches gleich ungesicherter Gläubiger auch unter Beweis gestellt. Es wäre am Kläger gelegen, bereits im Verfahren erster Instanz entsprechende (Gegen )Behauptungen aufzustellen und den erbrachten Beweis wieder zu entkräften. Keineswegs unvertretbar hat das Berufungsgericht das entsprechende Berufungsvorbringen als Neuerung unberücksichtigt gelassen (vgl auch 6 Ob 52/04x).

3. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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