JudikaturJustizRS0064883

RS0064883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2012

Die Befriedigungstauglichkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung allein kann nicht ausreichen, ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenes Rechtsgeschäft als für die Gläubiger - im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO - nachteilig anzusehen. Als zusätzliches Kriterium hiefür kommt neben der Erkennbarkeit einer möglichen Benachteiligung der übrigen Gläubiger bzw der objektiven Vorhersehbarkeit das Erfordernis in Betracht, daß das Rechtsgeschäft nach seiner Art geradezu "typisch" nachteilig sein müsse.

Entscheidungen
7