BundesrechtVerordnungenRfG Anforderungs-Verordnung§ 2

§ 2Anwendungsbereich und Schwellenwerte

Diese Verordnung gilt für neue Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/631 des Typs A, B, C und D, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 als signifikant gelten.

Entscheidungen
540
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    Rechtssätze
    90
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