JudikaturJustizRS0064410

RS0064410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2016

Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hierzu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden. In diesem Fall hat nur ein Gläubigerwechsel stattgefunden, der sich auf die übrigen Gläubiger nicht auswirkt. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar die eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben.

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