JudikaturJustizRS0050751

RS0050751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 2012

Da sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehören, hat beide Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu beweisen.

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