JudikaturJustizRS0110262

RS0110262 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2016

Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist - weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend - im Regelfall nicht anfechtbar, es sei denn, der neue Gläubiger kann seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung (etwa als Aufrechnungsberechtigter) heraus geltend machen. In Fällen, in denen sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Konkursmasse auswirkt, sich also die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert, liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor.

Entscheidungen
4