JudikaturJustiz2Ob666/87

2Ob666/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Prinz Sixtus von B***, Rom, Via Appia Antica 201, Italien, 2. Friedrich B***, Industrieller und Landwirt, 4690 Schwanenstadt, Traunfall 3, beide vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin O*** K*** Aktiengesellschaft, 4021 Linz,

Böhmerwaldstraße 3, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 26. Mai 1987, GZ R 1147/86-60, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 27. August 1986, GZ 1 Nc 80/82-55, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs des Zweitantragstellers wird zurückgewiesen. Dem Rekurs des Erstantragstellers wird Folge gegeben. Die vorinstanzlichen Beschlüsse werden aufgehoben; dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 25. Jänner 1982 En-1820/19-1982/Rö wurden nach den Bestimmungen der §§ 17 ff des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 LGBl. 1/1971 zu Gunsten der nunmehrigen Antragsgegnerin für den dauernden Bestand ihrer mit Bescheid vom 8. August 1977 rechtskräftig bewilligten 110 KV-Leitung, auf den im einzelnen genannten, zum Forstgut Ebenzweier gehörenden Grundstücken der EZ 191 KG Orth-Altmünster und der EZ 147 KG Gmundner-Berg im Enteignungsweg zwangsweise Dienstbarkeiten eingeräumt und zwar das Recht, die 110 KV-Leitung "UW Gmunden-UW Ebensee" nach dem bescheidmäßigen Trassenplan vom November 1976 über die angeführten Grundstücke zu führen, die Duldung der Errichtung von vier Leitungsstützpunkten (Tragmasten samt Zubehör) zu verlangen, die fertiggestellte Hochspannungsleitung zu betreiben, zu überprüfen, instandzuhalten, zu erneuern und hiezu die belasteten Grundstücke jederzeit unbehindert zu betreten sowie, wenn notwendig oder zweckmäßig, unter größtmöglicher Schonung der jeweiligen Kulturgattung, mit Fahrzeugen zu befahren; weiters die die Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Anlage hindernden Bäume, Sträucher und Äste jeder Art im unumgänglich nötigen Umfang zu entfernen. Mit der zwangsweisen Einräumung dieser Dienstbarkeiten wurden gleichzeitig die nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften festgelegten Einschränkungen (Baubeschränkungen, Einschränkungen des Betriebes landwirtschaftlicher Hilfseinrichtungen usw) innerhalb des Gefährdungsbereiches im Sinne der §§ 3 und 4 des Elektrotechnikgesetzes Oö. LGBl. Nr. 57/1965 verbunden. Unter Punkt II des Bescheides wurde dem Erstantragsteller als Entschädigung für Hiebunreife, dauernden Nutzungsentgang und Schlägerungskosten ein Gesamtbetrag von S 1,434.478,50 zuerkannt und das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer zusätzlichen Entschädigung für Verkehrswertminderung abgewiesen. Der Erstantragsteller hat diesen im ausbezahlten Betrag als Entschädigung für Hiebunreife, dauernden Nutzungsentgang und Schlägerungskosten unter dem Vorbehalt weiterer Ansprüche wegen Verkehrswertminderung angenommen. Mit ihrem fristgerecht

(§ 19 Abs 1 lit c Oö. Starkstromwegegesetz 1970) gestellten Antrag begehrten die Antragsteller, ihnen zusätzlich zum vorgenannten Betrag eine weitere Entschädigung von S 5 Mio. samt 4 % Zinsen zuzusprechen. Zur Begründung führten sie aus, daß auch bei Beibehaltung der bisherigen Verwendungsart eine Minderung des Verkehrswertes deshalb eintrete, weil unter der forstwirtschaftlichen Nutzung auch jagdliche Gesichtspunkte, wie das Landschaftsbild und die Geschlossenheit des Reviers, berücksichtigt werden müßten und darüberhinaus der Geschlossenheit und der landschaftlichen Schönheit des Gutes Rechnung getragen werden müsse (AS. 3, 116). Zur Antragsberechtigung des Zweitantragstellers wurde ausgeführt, dieser habe mit Kaufvertrag vom Jänner 1982 das Forstgut Ebenzweier vom Erstantragsteller erworben, der Vertrag sei auch bereits grundverkehrsbehördlich genehmigt, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt. Auf Grund einer zwischen den Antragstellern getroffenen Vereinbarung seien Realisate aus dem mit diesem Antrag geltend gemachten Entschädigungsanspruch zwischen ihnen zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Mehrbegehrens, weil die Stromleitung weitgehend im Bereiche der Eigentumsgrenzen der Liegenschaft verlaufe, sodaß die Beeinträchtigungen geringfügig erschienen, die Geschlossenheit des Gebietes nicht verloren gehe und eine Wertminderung nicht eintrete. Die Trassenführung entlang der Eigentumsgrenzen der Antragsteller bewege sich in einer maximalen Breite von 50 m, die von der Hochspannungsleitung beanspruchten Flächen seien ausschließlich forstwirtschaftlich genutzt worden und eine anderweitige Nutzung sei auch in absehbarer Zeit nicht möglich. Da die Bewirtschaftung der übrigen Flächen in keiner Weise beeinträchtigt werde, sei für einen allfälligen Käufer kein Anlaß gegeben, eine Minderung des Kaufpreises zu begehren. Das Erstgericht wies den Antrag des Zweitantragstellers zurück und setzte den Entschädigungsbetrag mit S 1,434.480,50 sA unter Abweisung des Mehrbegehrens fest.

Das Rekursgericht gab dem von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge.

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erheben die Antragsteller einen auf die Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit, offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit gestützten Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß die Entschädigungssumme mit S 6,434.468,50 festgesetzt werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Die Antragsgegnerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen stand das Forstgut Ebenzweier zum Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbeschlusses im bücherlichen Alleineigentum des Erstantragstellers. Er hat es mit Kaufvertrag vom Jänner 1982 an den Zweitantragsteller verkauft. Das Forstgut Ebenzweier liegt im nordöstlichen Teil des Salzkammergutes an den Hängen des Gmundner-Berges, die Entfernung des östlichen Teiles der Liegenschaft zum Westufer des Traunsees beträgt zwischen 1,2 und 2 km. Das Gut ist ca. 2,5 km lang und weist in einer V-Form eine Breite von 200 m bis 1.200 m auf. Die Gesamtgrundfläche beträgt 154 ha, davon sind rund 128 ha Wald. Im südwestlichen Waldbereich liegt anschließend eine geschlossene landwirtschaftliche Nutzfläche (Kinnesberg-Weide) im Ausmaß von rund 17 ha. Im Herbst 1983 befanden sich auf dem Forstgut vier Gebäude. Das sogenannte "Marienheim" liegt am unteren Rand der Kinnesberg-Weide, ist massiv gebaut und verfügt über einen Stromanschluß. Die Aussicht von diesem Standort aus ist sehr eingeschränkt, weil das Haus von hohen Bäumen umgeben ist. Die gegenständliche Stromleitung ist von dort aus nicht sichtbar. Auf der Zufahrt zum "Marienheim" befand sich früher das Gebäude "Rastinger", welches nunmehr neu aufgeführt wird. Von diesem Standort aus ist die Stromleitung auf Eigenbesitz ebenfalls nicht sichtbar. Lediglich im Bereich südlich des Steinbachgrabens auf Fremdbesitz und in einer Entfernung von über 1 km ist die gegenständliche Leitung wahrnehmbar. Der sogenannte "Pavillon" liegt am Rücken des Gmundner-Berges; es handelt sich dabei um ein altes Holzgebäude mit Stromanschluß, jedoch ohne Zufahrt. Von diesem Standort aus ist keine Aussicht vorhanden, da das Gebäude von Wald umgeben ist. Auf den im Süden gelegenen, im einzelnen bezeichneten Flächen befanden sich bereits vor der Enteignung Stromleitungen. Alle von der Enteignung betroffenen Grundstücke sind nicht parzelliert und für eine Verbauung auch nicht erschlossen. Dem Forstgut Ebenzweier wurde mit Bescheid vom Jänner 1978 das Recht auf Eigenjagd zuerkannt. Der nordöstliche Teil der Liegenschaft, der von der Stromleitung berührt wird, gehört jedoch zum genossenschaftlichen Jagdgebiet Altmünster. Laut Abschußplan 1982/83 war ein Wildbestand von 35 Rehen gegeben. Der bewilligte Abschuß betrug in den Jahren 1982 bis 1983 und 1984 jeweils 16 Stück Rehe. Im Jahre 1982 wurden 15 Rehe erlegt. Rot- und Gamswild kommen nicht vor; es handelt sich um ein reines Rehrevier. Alle von der Enteignung betroffenen Grundflächen sind im Flächenwidmungsplan des Jahres 1981 der Marktgemeinde Altmünster als Grünland gewidmet und als Wald bzw. Wiese ausgewiesen. Im Jahre 1984 begehrte der Zweitantragsteller als nunmehriger Eigentümer des Gutes für mehrere Grundstücke im Bereiche der Stromleitungstrasse eine Baulandwidmung. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Die Führung der gegenständlichen 110 KV-Leitung verläuft in der im erstgerichtlichen Urteil im einzelnen beschriebenen Trassenführung. Lediglich die Mastenstandorte 10, 11, 14, 15 und 16 befinden sich auf der gegenständlichen Liegenschaft. Zwischen den Mastenstandorten 9 und 10 erfolgt im nordöstlichen Randbereich des Forstgebietes eine Überspannung auf einer Länge von 626 m. Nach der Überspannung von Fremdbesitz wird das Gut Ebenzweier zwischen den Mastenstandorten 14 und 17 auf einer Länge von rund 800 m überspannt. Beginnend bei Mast 14 bis etwa zum Mast 15 verläuft die östliche Grenze des Forstgebietes zwischen 100 m und 130 m von der Leitungstrasse entfernt. Zwischen Mast 15 und 16 führt die Leitung östlich der Reindlmühl-Bezirksstraße und zwar bis zu 130 m vom Mast 15 entfernt, wobei in weiterer Folge die Entfernung abnimmt und die Straße schließlich etwa bei Mast 16 überspannt wird. Zwischen den Masten 9 und 12 erfolgt die Überspannung am Ostrand der Liegenschaft. An der engsten, 200 m messenden Stelle des Gutes erfolgt die Überspannung so nahe an der Liegenschaftsgrenze, daß teilweise auch das Nachbarwaldgrundstück in Anspruch genommen wird. Auf Grund des Sachverständigengutachtens ergeben sich für die im einzelnen angeführten Parzellen die im einzelnen genannten Entschädigungssummen für Hiebunreife, für dauernden Nutzungsentgang und für Schlägerungskosten. Insgesamt ergibt sich für Hiebunreife ein Betrag von S 198.493,--, für dauernden Nutzungsentgang ein Betrag von S 578.219,70 und für Schlägerungskosten ein solcher von S 738.938,40, sodaß sich ein Betrag von S 1,215.651,10 und zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer (= S 218.814,19) ein solcher von rund S 1,434.468,50 errechnet. Im Bereich der Leitungstrasse werden in Zukunft meist Stauden und niedriges Laubholz wachsen, wodurch insgesamt ein für Rehwild günstiges "Biotop" entsteht, zumal in diesen Bereichen umfangreiche Grünmasse anfällt, die als Nahrungsangebot dient. Weiters können im Bereich der Leitungstrasse auf den flacheren Teilen Wildäsungsflächen angelegt werden, sodaß ein Abwandern des Wildes auf benachbarte Wiesenflächen und Verbißschäden auf den Eigenkulturen verhindert werden können. Auf den freien Flächen ergibt sich eine leichtere Bejagungsmöglichkeit. Insgesamt entstehen demnach aus der Leitungstrasse für die jagdliche Nutzung der Liegenschaft keine Nachteile. Auch im Hinblick auf die auf dem Gut Ebenzweier gegebenen Erholungsmöglichkeiten erfolgt durch die Trassenführung keine nachteilige Wirkung. Im Osten des Gebietes befinden sich einerseits zahlreiche Gebäude, die stark frequentierte Eisenbahnlinie Attnang-Puchheim-Stainach-Irdning, Stromleitungen sowie die Reindlmühl-Bezirksstraße, sodaß im Ostbereich auch vor der Errichtung der Stromleitung die Möglichkeit einer Erholung in unberührter Natur nicht gegeben war. Die landschaftlich schönsten Gebiete liegen dagegen im Mittelpunkt des Forstgutes, von dem die Stromleitung über 800 m entfernt ist, sodaß die hier gegebene hervorragende Erholungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Zweitantragsteller sei im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides nicht Eigentümer des Gutes gewesen und es sei ihm auch nicht die Stellung eines obligatorisch Nutzungsberechtigten im Sinne des § 5 EisbEG zugekommen. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Enteignungsentschädigung sei grundsätzlich darauf hinzuweisen, daß der Enteignete nur die Entschädigung nach dem Ertrags- oder Verkehrswertverfahren begehren könne, da eine "kumulative Entschädigung nach beiden Berechnungsarten" zu einer unzulässigen Doppelentschädigung führen würde. Vorliegendenfalls habe der Erstantragsteller im Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für die Ertragsminderung und daneben einen Betrag von S 5 Mio. für die Beeinträchtigung der jagdlichen Nutzung begehrt. Somit könne er aber nun nicht von der Fiktion ausgehen, daß die Liegenschaft verkauft würde. Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung sei von der bestehenden wirtschaftlichen Verwendungsart, somit von der Widmung der betroffenen Grundstücke als Gründland = Wald und Wiese und daher von einer forstlichen und jagdlichen Nutzung auszugehen, nicht aber von der fiktiven Annahme einer Baulandeigenschaft.

Das Rekursgericht traf die ergänzende Feststellung, daß der Zweitantragsteller dem Erstantragsteller für das Forstgut Ebenzweier einen Kaufpreis von S 17 Mio. bezahlte und daß der Erlös aus der wegen der Trassenführung im betroffenen Bereich von 5,7 ha durchgeführten Holzschlägerung dem Erstantragsteller zukam. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Rekursgericht die Rekursbehauptung, das Vorbringen der Antragsteller sei auf Ermittlung einer Gesamtentschädigung aus dem Titel der Wertminderung gerichtet und der bereits erhaltene Betrag von S 1,434.468,50 stelle nur eine hierauf anrechenbare Zahlung dar, ebensowenig für zutreffend wie die Rekursausführung, es hätte der Beiziehung von Gutachtern bedurft, welche die idellen Wertfaktoren wie landschaftliche Schönheit usw. berücksichtigt und auch geprüft hätten, inwieweit Bauland oder Bauerwartungsland vorliege und abzugelten sei. Die Schadloshaltung müsse sich im Sinne des § 19 Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 und der §§ 4 Abs 1 und 7, Abs 2 EisbEG auf die wirklichen Nachteile, welche durch die Enteignung oder Beschränkung des Eigentumsrechtes am Vermögen zugefügt werden, beschränken. Bei der Ermittlung der Entschädigung sei bei Vorhandensein von genügend vergleichbaren Austauschobjekten nach der Vergleichswertmethode der Verkehrswert heranzuziehen, sonst aber der Ertragswert zugrundezulegen, wobei nach der Rechtsprechung jeweils der höhere Wert zu ersetzen sei. Ausgeschlossen erscheine es, daß der Betroffene einerseits die Abgeltung der Verwertungschance der Weiterbewirtschaftung der Liegenschaft und gleichzeitig auch den Ersatz für die Verwertungschance des Verkaufes als Bauland ersetzt begehre. Vorliegendenfalls hätten die Rekurswerber den Ersatzbetrag für den Ertragswertentgang entgegengenommen, wobei ihnen sogar auch Schlägerungskosten ersetzt worden seien, obwohl ihnen der Gesamterlös aus der Schlägerung zugutegekommen sei, sodaß sie eine Doppelentschädigung in der Höhe von S 738.938,40 erlangt hätten. Somit wäre aber selbst eine Entschädigung für Verkehrswertminderung nicht annähernd geeignet, ein für die Rekurswerber günstigeres Resultat herbeizuführen. Mangels vergleichbarer wertverminderter Waldgrundstücke habe das Erstgericht zu Recht von der Beiziehung von Sachverständigen zwecks Verkehrswertermittlung abgesehen. Ein von einem einzelnen Käufer gebotener Kaufpreis sei zu Vergleichszwecken zwar nicht hinreichend, doch stelle der vorliegendenfalls vom Erstantragsteller mit dem Zweitantragsteller für die Gesamtliegenschaft vereinbarte Kaufpreis von S 17 Mio. einen Anhaltspunkt für die Verkehrswertermittlung dar. Danach errechne sich im Hinblick auf die Gesamtgröße des Gutes von 154 ha ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von S 11,04 (Sachverständigengutachten ON 25, S. 2). Da insgesamt eine Fläche von 5,7 ha des Gutes vom Leitungsrecht betroffen sei, ergebe sich solcherart hiefür ein anteiliger Kaufpreis in der Größenordnung von S 629.280,--. Dabei müsse jedoch bedacht werden, daß der Wert der betroffenen Fläche tatsächlich ja nicht auf Null gesunken sei, da weiterhin eine uneingeschränkte jagdliche Nutzung und auch eine teilweise forstwirtschaftliche Nutzung möglich sei. Auch der von den Antragstellern privat beigezogene Sachverständige

Dipl.Ing. B*** habe eine ähnliche - wenngleich rechtsirrtümlich zusätzlich zum bereits erhaltenen Entschädigungsbetrag geforderte - Wertminderung und einen nahezu gleichen Verkehrswert von S 16,5 Mio errechnet. Der Behauptung des Vorliegens von Bauerwartungsland sei entgegenzusetzen, daß schon faktisch höchstens eine geringe Teilfläche von insgesamt 3.250 m2 als solches, und zwar auch nur bei Bedachtnahme auf erhöhte Aufschließungskosten, in Frage käme, eine Wertung als Bauerwartungsland aber schon im Zeitpunkt der Enteignung die Wahrscheinlichkeit diesbezüglicher zukünftiger Verwendung, also eine bevorstehende Parzellierung und Aufschließung, voraussetze. Davon könne hier nach der Flächenwidmung und im Hinblick auf das im § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 enthaltene Verbot, Waldboden für andere Zwecke zu verwenden, sowie die besonderen Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung, keine Rede sein. Das nachträgliche Ansuchen des Zweitantragstellers um Erteilung einer Rodungsbewilligung sei offenkundig in der Absicht, eine höhere Entschädigungsforderung zu begründen, gestellt worden und daher gemäß § 7 Abs 1 EisbEG ohne Belang. Zutreffend habe das Erstgericht die Antragslegitimation des Zweitantragstellers verneint, zumal das Eigentum von Grundstücken erst mit der Verbücherung erworben werde. In ihrem Revisionsrekurs bringen die Antragsteller im wesentlichen vor, die vom Rekursgericht vorgenommene Wertermittlung, welche zum Ergebnis komme, daß der Verkehrswert den hier entschädigten Ertragswert nicht übersteige, entbehre einer brauchbaren Feststellungsgrundlage, die mangelnde Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweisanträge der Antragsteller stelle eine Nichtigkeit dar. Der zwischen den Antragstellern vereinbarte Kaufpreis könne überhaupt nicht als Grundlage für die Berechnung des Verkehrswertes genommen werden, weil in diesem ja bereits die Entwertung durch die gegenständlichen Enteignungsmaßnahmen ihren Niederschlag gefunden habe. Die Bezugnahme auf den von Dipl.Ing. B*** ermittelten Verkehrswert des Forstgutes von S 16,5 Mio übersehe, daß diese Bewertung bereits im Jahre 1977, der Kauf aber erst im Jahre 1982 erfolgt sei. Die Verkehrswertverminderung beziehe sich jedenfalls nicht bloß auf die von den Leitungsrechten betroffenen Trassenflächen, sondern im Hinblick auf die verminderte landschaftliche Schönheit auf das gesamte einsehbare Gelände. Der Umstand, daß das Forstgut eine landschaftlich besonders schöne Lage aufweise, müsse demgemäß berücksichtigt werden. Auch hinsichtlich der auf § 44 EisbEG gegründeten Kostenentscheidung liege eine offenbare Gesetzwidrigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit er vom Zweitantragsteller erhoben wurde, mangels Vorliegens eines der in § 16 AußStrG vorausgesetzten Beschwerdegründe unzulässig:

Das Erstgericht hat dem Zweitantragsteller die Antragslegitimation mit der Begründung abgesprochen, daß ihm im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides weder ein dingliches Recht noch ein obligatorisches Nutzungsrecht im Sinne des § 5 EisbEG an den von den Enteignungsmaßnahmen betroffenen Grundstücken zugekommen sei. Dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß auf Zurückweisung des Antrages gerichteten Rekurs des Zweitantragstellers gab das Rekursgericht nicht Folge. Im Revisionsrekurs wird auf die von den Vorinstanzen solcherart übereinstimmend verneinte Antragslegitimation des Zweitantragstellers (siehe § 4 EisbEG) mit keinem Wort eingegangen. Ein Beschwerdegrund des § 16 AußStrG wird insoweit also gar nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Demgemäß war der Revisionsrekurs, soweit ihn der Zweitantragsteller erhob, zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelausführungen des Erstantragstellers war zu erwägen:

Im Sinne des § 19 Oö. StarkstromwegeG LGBl. 1971/1 sind auf das vorliegende Enteignungsverfahren die Entschädigungsbestimmungen des EisbEG anzuwenden. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 6 EisbEG ist dann, wenn nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, auch auf die Wertverminderung des verbleibenden Teiles des Grundbesitzes Rücksicht zu nehmen. Nach der Bestimmung des § 24 Abs 1 EisbEG hat das Gericht alle für die Festsetzung der Entschädigung maßgeblichen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens in Außerstreitsachen an Ort und Stelle zu erheben, wobei gemäß § 25 Abs 3 leg. cit. die Sachverständigen in den Fällen, wo nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Verminderung des Wertes des verbleibenden Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, gesondert anzugeben haben. Diese Grundsätze gelten für alle Enteignungsmaßnahmen, also auch für im Enteignungsweg begründete Dienstbarkeiten (§ 2 Abs 2 Z 3 EisbEG; 7 Ob 690/77). Vorliegendenfalls werden von den Enteignungsmaßnahmen Teile des Forstgutes Ebenzweier betroffen. Der Erstantragsteller behauptete bereits in seinem Antrag, daß durch die Leitungstrasse eine Verminderung auch des Wertes des landschaftlich geschlossenen Forstgutes insgesamt, also auch des übrigen, von der Trassenführung nicht betroffenen Teiles seines Grundbesitzes, eingetreten sei und bewertete sie mit S 5 Mio.

Diese behauptete Wertverminderung des Grundbesitzes als solchem - ihre Wahrnehmung erfordert im übrigen keinen ausdrücklichen Antrag (5 Ob 193-195/71) - ist im Sinne der oben genannten Bestimmungen völlig unabhängig von den Nachteilen zu entschädigen, welche durch die vorzeitige Schlägerung und zukünftige mangelnde Nutzungsmöglichkeit der von der Trassenführung unmittelbar betroffene Fläche von insgesamt 5,7 ha eintreten und als Ertragsentgang mit den oben angeführten Entschädigungsteilbeträgen abgegolten werden. Verwiesen sei hiezu auf die Entscheidung SZ 43/143, nach welcher mit der Überspannung eines Grundstückes zahlreiche, im einzelnen aufgezählte weitere Nachteile verbunden sind, welche sich nach aller Erfahrung auf den Wert des Grundbesitzes, wenn auch allenfalls nur geringfügig, auswirken. Den Unterinstanzen kann somit nur insoweit gefolgt werden, als neben dem Ersatz des die Teilfläche von 5,7 ha betreffenden Ertragsentganges nicht noch der Ersatz der Minderung des Verkehrswertes dieser Teilfläche in Frage kommt. Der Ersatz der Minderung des Verkehrswertes der übrigen Teile des Grundbesitzes des Erstantragstellers steht damit aber nicht in Zusammenhang. Soweit das Rekursgericht annäherungsweise einen - vom Rekurswerber bekämpften - Verkehrswert der 5,7 ha großen Fläche von S 629.280,-- errechnete, liegt in diesem angeblichen Wert der Teilfläche zwangsläufig noch kein Anhaltspunkt für die Höhe der durch die Errichtung einer in natürlicher Landschaft verlaufenden, ausgedehnten Freileitung eingetretenen Wertverminderung des übrigen Grundbesitzes, weil zwischen diesen beiden Größen überhaupt kein Zusammenhang besteht. Entgegen der rekursgerichtlichen Auffassung kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Verkehrswertminderung des Forstgutes insgesamt mit höchstens S 629.280,-- als dem errechneten Verkehrswert der von der Leitungstrasse betroffenen Teilfläche anzunehmen und als durch eine Überzahlung für Schlägerungskosten von S 738.938,40 ausgeglichen anzusehen sei.

Die Wertverminderung des außerhalb der Leitungstrasse gelegenen Gesamtbesitzes steht somit mangels Untersuchung ziffernmäßig überhaupt nicht fest und blieb demgemäß völlig unberücksichtigt. Hierin liegt ein Verstoß gegen die ausdrücklichen Anordnungen der §§ 6, 24 Abs 1 und 25 Abs 3 EisbEG und daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Demgemäß waren die vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und es mußte dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung darüber aufgetragen werden, inwieweit der Grundbesitz des Erstantragstellers als solcher und in seiner bisherigen Verwendungsart durch die Trassenführung (Überspannung) eine Verminderung seines Verkehrswertes erfahren hat und dem Erstantragsteller daher unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgte Entschädigungszahlung - hinsichtlich Schlägerungskosten siehe Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 186 f;

6 Ob 559/79 - allenfalls noch ein Ersatzanspruch zusteht.

Rechtssätze
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