JudikaturJustizRS0087741

RS0087741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1988

Die Frage, welcher Betrag als angemessene Entschädigung für ein enteignetes Grundstück anzusehen ist, stellt in erster Linie eine Ermessensfrage dar. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn bei Festsetzung der Entschädigung gegen die für die Ermittlung des Umfanges der Entschädigung in den §§ 4 ff EisbEG festgesetzten Richtlinien offenbar verstoßen worden wäre.

Entscheidungen
46