§ 6
§ 6 — EisbEG
§ 6 — EisbEG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 71/1954
Inkrafttretungsdatum
15. April 1954
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025351
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.