JudikaturJustiz2Ob315/02s

2Ob315/02s – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 1. 9. 2001 verstorbenen Friedrich R*****, über den Revisionsrekurs der Legatarin Margit R*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 19. Juni 2002, GZ 22 R 233/02z 18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 24. Jänner 2002, GZ 17 A 192/01d 10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach den bisherigen Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens ist der Sohn Siegfried des Erblassers dessen (inzwischen bedingt erbserklärter) Alleinerbe. Aus der Todfallsaufnahme ergibt sich, dass offenbar der wertmäßig größte Teil der Verlassenschaft in Anteilen an einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus besteht. Diese Anteile hat der Erblasser mit letztwilliger Verfügung einer dritten Person, die zunächst behauptete vom Erblasser adoptiert worden zu sein, hinterlassen.

Auf Antrag der Legatarin stellte das Erstgericht zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an den erwähnten Liegenschaftsanteilen eine Amtsurkunde gemäß § 178 AußStrG aus.

Dem hiegegen vom Sohn des Erblassers erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag der Legatarin auf Ausstellung einer Amtsbestätigung abgewiesen und sie mit ihrem Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000, - nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Auf Antrag der Legatarin gemäß § 14a Abs 1 AußStrG änderte das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Die Argumentation der Legatarin sei insoweit beachtlich, als ein Abzug im Sinne des § 783 ABGB von dem vermachten Liegenschaftsanteil naturaliter nicht möglich sei und daher die Legatsreduktion nur dadurch geschehen könne, dass der Legatarin eine Zahlung an den Nachlass bzw den pflichtteilsberechtigten Erben auferlegt werde. Im Hinblick darauf, dass sich das Höchstgericht mit der Frage der Ausstellung einer Amtsbestätigung, wenn vom pflichtteilsberechtigten Erben im Verfahren eingewendet werde, dass im Falle der Berücksichtigung des Legates ein Pflichtteilsanspruch verletzt und deshalb eine Kürzung des Legats begehrt bzw dessen Ausfolgung verweigert werde, soweit überblickbar nur ein einziges Mal befasst habe (NZ 1968, 123), sei der ordentliche Revisionsrekurs doch zuzulassen gewesen.

In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Legatarin die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Ausstellung der Amtsurkunde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass das Gericht die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ua dann zu verweigern hat, wenn ein hinreichender Grund für eine Legatsreduktion behauptet wird, wie dies der Sohn des Erblassers getan hat; Streitigkeiten darüber sind im Rechtsweg auszutragen (RIS Justiz RS0008379; Welser in Rummel, ABGB3 § 647 Rz 8 mwN, § 692 Rz 9 ff mwN; Eccher in Schwimann, ABGB2 § 684 Rz 8 mwN, § 692 Rz 1, § 783 Rz 3).

Die Notwendigkeit einer Legatsreduktion wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses zeichnet sich nach den bisherigen Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme auch im vorliegenden Fall ab. Das sich daraus ergebende Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 692 ABGB steht auch einem gesetzlichen Erben zu, der - wie der Sohn des Erblassers - zugleich Pflichtteilsberechtigter ist (1 Ob 690/89 = JBl 1990, 583; RIS Justiz RS0012645, RS0012653; Welser aaO § 692 Rz 9; Eccher aaO § 692 Rz 1, 2). Die Legatarin könnte das Leistungsverweigerungsrecht nach dieser Gesetzesstelle durch Sicherheitsleistung abwenden. Letztlich müsste sie den Rechtsweg beschreiten, auf den sie vom Rekursgericht zutreffend verwiesen wurde (1 Ob 255/99b = NZ 2000, 278 mwN; RIS Justiz RS0006607).

Zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ist zu bemerken, dass die Ungleichartigkeit der Ansprüche dem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 692 ABGB nicht entgegensteht, was sich aus der zitierten Rechtsprechung ohne weiteres ergibt.

Schließlich ist auch der im Revisionsrekurs als Neuerung geltend gemachte Umstand, dass die Amtsbestätigung mittlerweile verbüchert wurde, für die Frage der Berechtigung ihrer Ausstellung durch den Abhandlungsrichter ohne Belang (7 Ob 766/79 = NZ 1980, 99).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Einklang. Der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG bedurfte es nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des abgeänderten Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.