Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 693

§ 693

Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.

Entscheidungen
30
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