BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 774

§ 774Beweislast

(1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.

(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.

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