JudikaturJustizRS0012653

RS0012653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2007

Ist ein gesetzlicher Erbe Pflichtteilsberechtigter, so ist sein Erbteil, wenn dessen Wert unter jenem des Pflichtteils liegt, aus dem Wert der Vermächtnisse und der (übrigen) Erbteile auf die Höhe des Pflichtteils zu ergänzen.

Entscheidungen
5