JudikaturJustiz2Ob108/05d

2Ob108/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Maria W*****, und 2. H***** AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schöberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 16.699,52 sA, Renten (Streitwert: EUR 81.174,24) und Feststellung (Streitwert: EUR 3.633,64), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. März 2005, GZ 2 R 19/05i-55, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Bei dem vermeintlich aktenwidrigen „Rückschluss des Berufungsgerichtes" handelt es sich um die Wiedergabe einer Zeugenaussage (AS 271). Durch die Einbringung einer Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche unterbrochen (2 Ob 145/01i; 1 Ob 147/01a; RIS-Justiz RS0034371). Eine mittels Schriftsatzes vorgenommene Klagsausdehnung unterbricht die Verjährung bereits mit dem Einlangen bei Gericht, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung später vorgetragen wird (SZ 62/69 [verstärkter Senat]; 2 Ob 65/98t = RdW 1998, 741; RIS-Justiz RS0034759).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass mit dem Einlangen des den „Dienstleistungsschaden" der Klägerin in Form einer Rente geltend machenden Schriftsatzes beim Erstgericht am 13. 11. 2002, der in der nächsten mündlichen Streitverhandlung am 11. 12. 2003 vorgetragen wurde, die Verjährung aller seit dem 13. 11. 1999 entstandenen Rentenforderungen unterbrochen wurde.

Es entspricht ferner der neuen, mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass es einer Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des Geschädigten als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG nicht bedarf (2 Ob

223/04i = JBl 2005, 463 = EvBl 2005/107 = RdW 2005/189 = ecolex

2005/160 = ZVR 2005/99; 2 Ob 247/04v, 2 Ob 246/04x, 2 Ob 105/05p und 2 Ob 46/05m, wobei die beiden letzteren Entscheidungen „wiederkehrende Leistungen" zum Gegenstand hatten; RIS-Justiz RS0119627). Danach reicht bereits eine Schadensmeldung aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurden mit dem Anspruchsschreiben vom 21. 7. 2000 unter anderem „Ansprüche nach § 1327 ABGB" geltend gemacht. Eine schriftliche Ablehnungserklärung der beklagten Parteien ist nicht erfolgt. Selbst wenn aber in der am 21. 3. 2001 eingebrachten Klagebeantwortung eine solche zu erblicken wäre, wären lediglich die im Zeitraum vom 1. 12. 1998 bis Mitte März 1999 fällig gewordenen Ansprüche verjährt. Unter diesen Umständen können sich die beklagten Parteien nicht beschwert erachten, wenn der Klägerin ab 1. 8. 1999 eine Rente zur Abgeltung des „Dienstleistungsschadens" zuerkannt wird. Eine gravierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, das auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen hat, liegt jedenfalls nicht vor.

Bei der Berechnung des Unterhaltsentganges nach § 1327 ABGB müssen vorab die fixen Kosten des Haushalts berücksichtigt werden, die sich nicht anteilmäßig dadurch verringern, dass der Getötete nicht mehr zum Haushalt gehört (2 Ob 2430/96h = ZVR 1998/46 = RdW 1997, 658). Fixkosten sind demnach jene Kosten der Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben (RIS-Justiz RS0031808, zuletzt 2 Ob 178/04s = ZVR 2004/105 = ecolex 2005/40).

Zu den Fixkosten gehören nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch die Rückzahlungsraten für Darlehen, die zur Errichtung eines Eigenheimes zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Familie aufgenommen wurden (2 Ob 74/01y = ZVR 2002/60 mwN; RIS-Justiz RS0031384 [T2]). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten aus der Unfall- oder Lebensversicherung des Verstorbenen bei der Ermittlung des entgangenen Unterhalts nicht anzurechnen sind (SZ 53/58; ZVR 2002/60; RIS-Justiz RS0031613). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung 2 Ob 74/01y = ZVR 2002/60 in einem Fall, in welchem - wie hier - der Abschluss der Lebensversicherung ausschließlich der Kreditsicherung dienen sollte und die Versicherungsleistungen aufgrund der Vinkulierung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles auch tatsächlich zur Abdeckung des Darlehens verwendet wurden, ausgeführt, dass die fiktiven Darlehensrückzahlungen weiterhin als fixe Haushaltskosten zu berücksichtigen sind. Dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht gefolgt. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung JBl 1991, 653 (2 Ob 84/90) sind keine Erkenntnisse zu gewinnen, die eine Korrektur der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit erfordern würde. Die Verpflichtung zur Anrechnung derartiger Versicherungsleistungen im Wege der Vorteilsausgleichung ist nämlich auch aus dieser Entscheidung nicht ableitbar, wie sich aus der auf SZ 53/58 und damit auf die zitierte ständige Rechtsprechung ausdrücklich bezugnehmenden Entscheidungsbegründung eindeutig ergibt.

Richtig ist, dass die Kosten der Erhaltung und des Betriebes eines PKWs nur unter der Voraussetzung fixe Haushaltskosten sind, dass das Fahrzeug tatsächlich uneingeschränkt zur Befriedigung der Bedürfnisse aller Haushaltsangehörigen verwendet wurde und dass sich die Betriebs- und Erhaltungskosten durch den Wegfall eines von ihnen nicht wesentlich ändern (ZVR 1980/71; RIS-Justiz RS0031808 [T1]). Die beklagten Parteien haben in erster Instanz gegen die Berücksichtigung der PKW-Kosten nur ins Treffen geführt, dass mehrere Fahrzeuge vorhanden gewesen seien (ON 38, Seite 6). Dass eines dieser Fahrzeuge nicht nur den Bedürfnissen aller Familienmitglieder gedient, sondern etwa überwiegend für Geschäftszwecke genutzt worden wäre, wurde nicht eingewandt. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes besaßen die Eheleute vor dem Unfall wohl zwei Fahrzeuge, von denen aber an dem BMW 318i als Folge des Unfalles wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, sodass dieses Fahrzeug in der Folge nicht mehr benützt werden konnte. Da in den letzten acht Monaten vor dem Tod des Verunglückten somit ohnedies nur noch ein PKW den Bedürfnissen der Familie diente, ist in der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Kosten dieses PKWs seien weiterhin in die fixen Haushaltskosten einzubeziehen, keine erhebliche Fehlbeurteilung zu erblicken.

Für die Festlegung des Anteiles der Familienmitglieder am Familieneinkommen entscheiden nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht starre Prozentsätze, sondern die Umstände des Einzelfalles (2 Ob 33/92; RIS-Justiz RS0031814). Es mag zwar im Regelfall zutreffen, dass der Anteil des Ehemannes höher zu veranschlagen ist, als jener der Ehefrau, dies ändert aber nichts daran, dass die Berechnung stets anhand der im Einzelfall festgestellten Umstände vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0031814). Das Verhältnis der Konsumquoten der Familienmitglieder wirft daher - von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (2 Ob 33/92). Eine grobe Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen, wenn es die vom Erstgericht aufgrund des festgestellten Konsumverhaltens der Eheleute vorgenommene Aufteilung im Verhältnis 41 : 32 : 27 zugunsten der Klägerin billigte. Der Hinweis auf „oberstgerichtlich dargelegte Aufteilungskriterien" stellt nicht auf die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falles ab.

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtssätze
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