JudikaturJustizRS0065899

RS0065899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2007

Von einem "Schadenersatzanspruch" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat; andernfalls handelt es sich nur um eine Anzeige des "Schadensereignisses" (vgl § 63 Abs 4 leg cit).

Entscheidungen
18