Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.810,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.301,67, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 24.6.1982 in Wien bei einem vom Erstbeklagten als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen B 88.741 verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Die Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die Schadenersatzpfl…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den folgenden Rechtsausführungen ergeben wird, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sachlich komm…