Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das im übrigen mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird aufgehoben, soweit damit der Erstklägerin für die Zeit vom 13.8. bis 31.12.1993 eine S 5.534,58, für die Zeit vom 1.1. bis 31.10.1994 eine S 5.470,58, für die Zeit vom 1.11. bis 31.12…
Text Begründung: Der Ehegatte der Erstklägerin und Vater des Zweit- und des Drittklägers wurde am 2.8.1993 bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Während das Klagebegehren des Zweit- und Drittklägers auf Kosten eingeschränkt wurde, begehrt die Erstklägerin (nach Fällung eine…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig, sie ist im Sinne ihres im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 471 mwN) auch berechtigt. Die beklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, als vom Schädiger ungekü…