JudikaturJustiz28Ds6/20a

28Ds6/20a – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Strauss und Dr. Wippel als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die

Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. März 2020, GZ D 21/19 12, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Mag. Poppenwimmer, des Kammeranwalts Dr. Winiwarter und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht

Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *****, Rechtsanwalt in *****, gemäß § 38 Abs 1 erster Fall DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habe das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dadurch begangen, dass er von seiner Konzipientin Mag. J***** K***** in Vertretung von Erkan Ö***** am 20. Februar 2019 verfasste (Anspruchs )Schreiben, in welchen durch Androhung einer Anzeige beim Finanzamt unzulässig Druck auf Neset G***** sowie Kamil und Nürgül E***** ausgeübt wurde, ohne Überprüfung von seiner Konzipientin unterfertigen und absenden ließ.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende (RIS Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung wegen Schuld des Kammeranwalts.

[3] In allen Fällen für die Tatbestandsmäßigkeit entscheidenden verbalen Handelns ist es unabdingbar, dass – die rechtliche Beurteilung erst ermöglichende – Tatsachenfeststellungen zum Bedeutungsinhalt (Sinn) der inkriminierten (hier: schriftlichen) Äußerung getroffen werden, während die Wiedergabe des (exakten) Wortlauts lediglich der Begründung dieser Feststellungen dienen kann (RIS Justiz RS0092437 [T4]; zuletzt 30 Ds 5/19t mwN).

[4] Vorliegend traf der Disziplinarrat (ungeachtet seiner rechtlichen Bewertung der Formulierung [ES 5]) keinerlei Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Passage in den Anspruchsschreiben, sondern beschränkte sich auf die Wiedergabe deren Wortlauts.

[5] Damit reicht es aber für die – vom Kammeranwalt der Sache nach ausschließlich geltend gemachte – Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus, auf Basis der getroffenen Konstatierungen eine andere Lösung der Rechtsfrage zu reklamieren, sondern wäre nach ständiger Rechtsprechung erforderlich gewesen, hinsichtlich der (fehlenden, für einen Schuldspruch indes unabdingbaren) Feststellungen zum Bedeutungsinhalt unter Berufung auf derartige Konstatierungen indizierende Verfahrensergebnisse einen Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS Justiz RS0127315, RS0130018).

[6] Diesem Erfordernis wird die Berufung (auch wegen Schuld) mit ihren eigenständigen, pauschalen (rechtlichen) Erwägungen zur Verletzung der den Disziplinarbeschuldigten treffenden Aufsichtspflicht (auch durch die fehlende Vorsorge der Abfertigung bloß von ihm kontrollierter Schriftstücke) nicht gerecht und legt überdies nicht dar, woraus sich im vorliegenden Fall die Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten ergeben sollte, nicht nur gemäß § 15 Abs 1 und 3 RAO Eingaben an Gerichte und Behörden zu unterfertigen, sondern auch den inkriminierten Schriftverkehr seiner (bereits geprüften [ES 4]) Rechtsanwaltsanwärterin zu kontrollieren (vgl RIS Justiz RS0036307 [T1], RS0055254 [T1], RS0055452 und RS0055056; Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 15 RAO Rz 26, Lehner aaO § 1 DSt Rz 24, § 4 DSt Rz 4).

[7] Der Berufung des Kammeranwalts wegen Schuld war daher nicht Folge zu geben.

Rechtssätze
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