JudikaturJustizRS0036307

RS0036307 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2021

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Rechtsanwaltsanwärters entsprechend zu beaufsichtigen. Daher haften beide für unsachliche Ausfälle und beleidigende Äußerungen in einem Schriftsatz, welchen der Rechtsanwaltsanwärter verfaßt und der Rechtsanwalt unterfertigt hat.

Entscheidungen
5