BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 139

§ 139Rechtsmittel gegen das Erkenntnis

(1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

(2) In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Entscheidungen
77
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