JudikaturJustizRS0092437

RS0092437 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2024

Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.

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