JudikaturJustiz24Ds1/18h

24Ds1/18h – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 30. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hofstätter und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in Gegenwart der Schriftführerin Ponath in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 30. Jänner 2018, AZ D 1/17, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, des Kammeranwalts Dr. Lindner, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Mader zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der Taten auch den Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt ersatzlos sowie im Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

***** wird für die verbleibenden Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt.

Mit seiner Berufung wegen Strafe wird er auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt, weil er unter Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO iVm § 19 RL BA 2015 (1./ und 2./) sowie iVm § 21 RL BA 2015 (2./)

1./ mit Schreiben vom 15. Juli, 12. September und 10. Oktober 2016 jeweils unter Umgehung des Rechtsanwalts der anderen Partei direkt an die von Dr. Georg E***** (gemeint: von der E***** GmbH) vertretene A***** GmbH herantrat und

2./ in den genannten Schreiben vom 15. Juli und 10. Oktober 2016 unterstellte, dass deren Rechtsvertreter seine Klienten nicht über abschlägige Gerichtsentscheidungen informiere, sie unzureichend juristisch belehre und unzutreffende rechtliche Schritte setze.

Der Beschuldigte wurde hiefür nach § 38 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 1.500 Euro verurteilt.

Der Disziplinarrat traf dazu im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Beschuldigte vertrat in mehreren näher bezeichneten Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Bezirksgerichts Graz-Ost das Labor für M***** Dr. H***** GmbH als Mitglied einer „Erfindergemeinschaft“ gegen die in diesen Verfahren jeweils durch die E***** GmbH vertretene A***** GmbH. Die beiden ersten Verfahren wurden durch gerichtlichen Vergleich vom 16. Juli 2014 beendet, dessen Gegenstand unter anderem die Verpflichtung der „Erfindergemeinschaft“ zur Überlassung diverser Produkte an die A***** GmbH zur eigenständigen Vermarktung, Wartung und Weiterentwicklung war. Die Folgeverfahren hatten darauf bezogene Exekutionsanträge, eine Klage wegen Verletzung von Urheberrechten und eine Titelergänzungsklage hinsichtlich des im Vergleich titulierten Überlassungsanspruchs zur Grundlage. Einzelne dieser Verfahren waren im Herbst 2016 noch anhängig.

Aufgrund eines Mails des Geschäftsführers der A***** GmbH Dr. Friedrich S***** vom 13. Juli 2016 an ein Mitglied der „Erfindergemeinschaft“, in dem er ersuchte, „diese Verfahren endlich zu beenden“, und zum Ausdruck brachte, dass eine Streitbeilegung bisher am Beschuldigten (als Anwalt der Gegenseite) gescheitert sei, wandte sich der darüber von seiner Mandantschaft informierte Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Juli 2016 direkt an Dr. S*****, ohne die E***** GmbH darüber in Kenntnis zu setzen. Unter anderem führte er in diesem aus: „Zur letzten Verhandlung in der Titelergänzungsklage: Hier gab es keine erste Instanz vor diesem Verfahren. Jenes Exekutionsverfahren gegen das LfM (gemeint Labor für M*****) hatte mit der Titelergänzung unmittelbar nichts zu tun. Ich kann Ihnen nur empfehlen, rechtliche Aufklärung über die formalistische Strenge des Exekutionsverfahrens einzuholen. Sie werden es meiner Mandantschaft auch nicht verdenken können, wenn Sie sich gegen den verfehlten erstinstanzlichen Beschluss gewehrt hat. Eine Lösung der von Ihnen vermeinten Übergabsproblematik konnte jedoch in diesem Titelergänzungsverfahren nie und nimmer herbeigeführt werden, insbesondere nicht bei diesem Gericht, das auch die ganze Vorgeschichte und die Hintergründe nicht kennt und dessen (nicht illegitimes) Ziel es ja lediglich war, keine Entscheidung treffen zu müssen.“ Weiters führte der Beschuldigte aus, dass sich seine Mandanten gegen allfällige rechtskräftige Exekutionsbewilligungsbeschlüsse mit Oppositionsklagen wehren würden, womit eine Aufschiebung der Exekution verbunden sein würde. Dafür seien „ gut und gerne drei Jahre oder mehr ab jetzt “ an weiterer Verfahrensdauer zu veranschlagen.

Am 12. September 2016 sandte der Beschuldigte erneut ein Schreiben an Dr. S*****, ohne die E***** GmbH darüber zu informieren. Darin teilte er mit, dass die Erfindergemeinschaft unter diversen Voraussetzungen bereit sei, über die strittigen Verfahren zu verhandeln. Insbesondere führte er als Voraussetzung an: „A***** veranlasst, dass die anhängigen Exekutionsverfahren eingestellt werden und dass bis zur Beendigung der Verhandlungen kein Exekutionsantrag gestellt wird.“

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 forderte die E***** GmbH den Beschuldigten auf, mit ihrer Mandantin A***** GmbH ausschließlich über ihre Kanzlei zu kommunizieren.

Nach Erhalt dieses Schreibens richtete der Beschuldigte am 10. Oktober 2016 ein Mail direkt an Dr. S*****, in dem er ua wörtlich anführte: „Dabei verschwiegen Sie die Tatsache, dass das Exekutionsverfahren für A***** allein deshalb danebengegangen war, weil Ihre Anwälte den Fehler gemacht hatten, nur die Labor für M***** Dr. H***** GmbH als verpflichtete Partei erwählt zu haben, statt die vier Mitglieder der Erfindergemeinschaft als Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Die Abweisung des Exekutionsantrages war die notwendige Korrektur der mangelnden Parteiidentität gegenüber dem Gerichtsvergleich, wie man unschwer lesen und interpretieren konnte. Auf die aufgeworfene Frage, ob der Titel, soweit die Exekution bewilligt wurde, dem Bestimmtheitsgebot entspricht, (brauchte) nicht mehr eingegangen werden (Rekursbeschluss Seite 8). Falls Sie den Rekursbeschluss etwa nicht zu Gesicht bekommen haben oder nicht genau genug gelesen haben sollten, lege ich diesen bei.“

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS Justiz RS0128656) und die Strafe.

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu 1./ behauptet, die Feststellung, dass die E***** GmbH seit dem Jahr 2013 die A***** GmbH „ständig durchgehend“ vertrete (ES 6), sei unbegründet geblieben, bezieht sie sich auf keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268). Denn das Umgehungsverbot des § 19 RL-BA 2015 betrifft jeweils eine bestimmte Rechtssache und verlangt kein darüber hinausgehendes Mandatsverhältnis. Ohne Bedeutung für die Schuldfrage sind auch Schreiben der E***** GmbH an den Beschuldigten vom 13. November 2013 und vom 6. Oktober 2016, weil das bezeichnete Verbot unabhängig von einem diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis des umgangenen Anwalts besteht. Mit der Behauptung, das Mail vom 10. Oktober 2016 habe keine Angelegenheit betroffen, in der die E***** GmbH vertreten habe, vernachlässigt die Rüge den – unbekämpft festgestellten, auf das vorangegangene Exekutionsverfahren Bezug nehmenden und Fehler der Anwälte der A***** GmbH behauptenden – Inhalt dieses Schreibens.

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur vor, wenn das Erkenntnis den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 467; RIS-Justiz RS0099431 [T1]), was der Beschuldigte mit der Behauptung einer verfehlten Würdigung der „unbestreitbaren Tatsache des gesamten Beweisverfahrens“, nicht er habe den direkten Kontakt zur A***** GmbH hergestellt, sondern (zunächst) Dr. S***** zu seiner Mandantschaft, nicht einmal anspricht. Soweit der Rechtsmittelwerber wiederholt auf diese „Eigeninitiative“ Dris. S***** verweist, übersieht er zudem, dass diese nicht ihm gegenüber erfolgte und dass selbst eine ausdrückliche Einwilligung der Gegenpartei in die Nichtbeiziehung ihres Rechtsanwalts einen Verstoß gegen § 19 RL-BA 2015 nicht exkulpieren würde (RIS-Justiz RS0106284).

Worin die Mängelrüge eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall; RIS-Justiz RS0089983) erblickt, lässt sie nicht erkennen (RIS-Justiz RS0116879). Unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall ist der Hinweis auf Beweisergebnisse, die gegen Feststellungen sprächen, unbeachtlich (RIS-Justiz RS0119089 [insb T1]).

Weder mit der Beanstandung des Fehlens von Rechtsausführungen dazu, „wieso“ der Beschuldigte „über Auftrag seiner Klientel Herrn Dr. S***** nicht hätte schreiben dürfen“, noch mit dem Einwand deren fallbezogener Irrelevanz wird ein Begründungsmangel (Z 5) oder sonst ein Nichtigkeitsgrund dargetan (RIS-Justiz RS0098676).

Die geltend gemachte Tatsachenrüge (Z 5a) ist dem anwaltlichen Disziplinarverfahren – wie allen Verfahrensarten, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist – fremd (§§ 49 und 77 Abs 3 DSt iVm § 468 Abs 1 StPO; vgl 22 Ds 8/17x).

Die – vor der Rechtsrüge zu behandelnde ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag mit der Behauptung zu 1./, das Schreiben vom 10. Oktober 2016 habe „keine Angelegenheit der A***** GmbH, sondern allein die Ehrenbeleidigungssache Dr. S***** – Dr. D*****“ betroffen, keine Bedenken gegen die aus dem Text des Schreibens klar hervorgehenden gegenteiligen Annahmen des Disziplinarrats zu wecken. Auch der unmissverständlich auf Verfahren, in denen die E***** GmbH vertrat, Bezug nehmende Text der beiden anderen Schreiben lässt keinen Raum für die These, es habe sich um eine „neue Sache“ gehandelt. Denn selbst in einer mit einer Vertretungsangelegenheit nicht augenscheinlich konnexen Sache darf der unmittelbare Verkehr mit der Partei nur dann aufgenommen werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird; im Zweifel ist eine Rückfrage angebracht ( Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO 10 § 19 RL-BA 2015 Rz 9).

Weil für ein schuldhaftes Verhalten iSd § 1 Abs 1 DSt Fahrlässigkeit genügt ( Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek RAO 10 § 1 DSt Rz 7/1 ff mwN), geht die Kritik an den Erwägungen des Disziplinarrats zu einem – entgegen den Schreiben der E***** GmbH vom 13. November 2013 und 6. Oktober 2016, mit welchen ***** aufgefordert wurde, „den Kontakt mit ihrer Mandantin, der A***** GmbH, ausschließlich über ihre Kanzlei zu suchen“ (ES 10), erfolgten – vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten ins Leere. Dass letzterer den aus dem Text seiner Schreiben objektiv eindeutig abzuleitenden Zusammenhang mit den bezeichneten Verfahren nicht erkennen hätte können, macht die Berufung nicht plausibel. Warum ein der Gegenpartei mit Schreiben vom 12. September 2016 unterbreiteter „fairer Bereinigungsvorschlag“, auch wenn dieser die Einstellung des anhängigen Exekutionsverfahrens nicht ausdrücklich „fordere“, gegen eine Konnexität mit eben dieser Vertretungsangelegenheit sprechen sollte, bleibt unerfindlich.

Zu 2./ ist der Schuldberufung zwar zuzugestehen, dass der festgestellte Bedeutungsinhalt des Schreibens vom 15. Juli 2016, dem zufolge der Gegenanwalt seine Klienten unzureichend juristisch belehre, aus der bloßen Empfehlung, rechtliche Aufklärung über die formalistische Strenge des Exekutionsverfahrens einzuholen, noch nicht abzuleiten ist. Im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit dieses Schreibens nach § 1 Abs 1 DSt schon aufgrund des Verstoßes gegen § 19 RL BA 2015 betrifft dieser – lediglich für die Frage, ob diese Tat auch noch gegen § 21 RL-BA 2015 verstieß, maßgebende – Umstand jedoch keine entscheidende Tatsache.

Mit dem Hinweis auf eine bis zur gegenständlichen Disziplinaranzeige freundschaftliche Verbundenheit der Rechtsvertreter bzw die „offenkundigen Feindseligkeit“ Dris. S***** vermag die Berufung keine Bedenken gegen die Urteilsannahmen zum Bedeutungsinhalt des Schreibens vom 10. Oktober 2016 dahingehend, der Gegenanwalt habe unzutreffende rechtliche Schritte gesetzt und seine Mandanten (möglicherweise) nicht über eine abschlägige Gerichtsentscheidung informiert, hervorzurufen.

Soweit der Beschuldigte mit seiner Berufung eine ergänzende Urkundenvorlage zur Fundierung seines Vorbringens verbindet, vernachlässigt er, dass § 49 DSt das Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann zulässt, wenn diese dem Berufungswerber nicht bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm nicht als Versehen minderen Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat. Dass diese Voraussetzungen für eine Neuerungserlaubnis vorliegen würden, behauptet er aber nicht einmal (vgl RIS Justiz RS0129770).

Mit Bestreitung der festgestellten sachlichen Bezugnahme der Schreiben auf die – im Herbst 2016 noch nicht beendete – Vertretungsangelegenheit im Zusammenhang mit dem im gerichtlichen Vergleich vom 16. Juli 2014 titulierten Überlassungsanspruch und der darauf bezogenen subjektiven Tatseite (ES 9 f) verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu 1./ den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS Justiz RS0099810).

Die als fehlend reklamierte Feststellungen dazu, ob Dr. S***** oder die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der A***** GmbH selbst über die notwendige Sachkenntnis zur Verhandlung verfügten, waren schon deshalb entbehrlich, weil der Grundsatz der Kollegialität neben der Bewahrung des rechtsunkundigen Gegners vor schnellen Entschlüssen den zweiten Schutzzweck des Umgehungsverbots darstellt, zumal das Übergehen des Gegenanwalts diesen (und damit letztlich den ganzen Stand) in der Bedeutung herabsetzen kann, und für die disziplinäre Verantwortlichkeit bereits die Verletzung einer der beiden Schuldkomponenten genügt (vgl RIS-Justiz RS0072496; Feil/Wennig Anwaltsrecht 8 § 18 RL-BA 1977 Rz 1 mwN; § 1 DSt S 871 mwN). Ob den Schreiben des Beschuldigten wahre Tatsachen zugrunde lagen und ob das Vertrauensverhältnis zwischen der A***** GmbH und ihrer Rechtsvertretung durch die Umgehung tatsächlich gestört wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Indem der Berufungswerber im Rahmen der Rechtsrüge zu 2./ den Inhalt der Schreiben vom 15. Juli 2016 und 10. Oktober 2016 nicht als unnötiges In-Streit-Ziehen oder persönliches Angreifen des Gegenanwalts iSd § 21 RL BA 2015 beurteilt wissen will, orientiert er sich nicht am vom Disziplinarrat – wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 11) – zu diesen konstatierten, der Tatsachenebene zuzurechnenden Bedeutungsinhalt (vgl RIS Justiz RS0092588 [T18]).

Der dem beruflichen Wirken der Anwaltschaft abgeforderte und von ihr auch zu Recht erwartete Beitrag zur Rechtspflege besteht unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf, dass Konflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden ( Feil/Wennig Anwaltsrecht 8 § 1 DSt S 869). In diesem Zusammenhang verlangt § 21 Abs 1 RL-BA 2015 im Umgang mit anderen Rechtsanwälten die Einhaltung des Prinzips der Kollegialität und verbietet insbesondere, diese unnötig in Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen. Warum es dem Beschuldigten daher erlaubt gewesen sein sollte, mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2016 auf eine von der Gegenpartei (ausschließlich) seinen eigenen Mandanten gegenüber geäußerte Kritik an seiner Verhandlungsführung mit dem Aufzeigen von vermeintlichen Fehlern deren Rechtsvertretung zu reagieren, legt die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht nachvollziehbar dar.

Ihr zuwider liegen auch die Voraussetzungen des § 3 DSt nicht vor, weil das Verschulden des Beschuldigten schon im Hinblick auf die zweifache Tatwiederholung und den Verstoß gegen zwei verschiedene Berufspflichten nicht als geringfügig anzusehen ist.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher nicht Folge zu geben.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), dass die Unterstellung der Taten auch dem zweiten Fall des § 1 Abs 1 DSt rechtsfehlerhaft erfolgt ist:

Eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes setzt nämlich eine – dem Erkenntnis nicht zu entnehmende (und vorliegend auch nicht indizierte) – Tatsachenbasis voraus, wonach das Fehlverhalten des Beschuldigten entsprechende Publizitätswirkung entfaltet hätte (RIS-Justiz RS0054876, RS0055086). Davon kann – mit Blick auf die persönliche Adressierung der inkriminierten Schreiben an Dr. S***** – nicht die Rede sein.

Das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher in der Subsumtion der Taten auch den Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt sowie im Strafausspruch aufzuheben.

Bei der erforderlichen Strafneubemessung wirkten die zweifache Tatwiederholung und die Verletzung zweier verschiedener Berufspflichten erschwerend, die Unbescholtenheit des Beschuldigten hingegen mildernd. Die verhängte Geldbuße von 1.000 Euro entspricht dem Tatunrecht und der Schuld des Beschuldigten und trägt dessen wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichend Rechnung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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