JudikaturJustizRS0129770

RS0129770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2021

Einem im Rahmen der Schuldberufung gestellten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist nicht nachzukommen, wenn nicht dargetan wird, warum dem Beschuldigten eine entsprechende Antragstellung im Verfahren vor dem Disziplinarrat nicht möglich war.

Entscheidungen
9