§ 18 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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