BundesrechtBundesgesetzeRechnungslegungs-Kontrollgesetz§ 18

§ 18Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Entscheidungen
67
  • Rechtssätze
    5