RS0054876 – OGH Rechtssatz
RS0054876 – OGH Rechtssatz
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Nach ständiger Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303; 1 Bkd 4/92 ua).