JudikaturJustiz1Ob51/08v

1Ob51/08v – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. Erich F*****, und 2. Erich C*****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 23.082,93 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 1 R 195/07i-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger behaupteten im Wesentlichen, aufgrund unrichtiger Zinsenberechnung durch die Beklagte seien im Zuge von Kreditrückzahlungen im Zeitraum Mai 1985 bis 1. 1. 2002 Überzahlungen in Höhe des Klagebetrags geleistet worden. Die Beklagte wandte ein, der Kredit sei immer noch nicht zur Gänze zurückgezahlt, bestritt eine unrichtige Zinsenverrechnung und berief sich auf Verjährung, weil die Klage erst am 23. 11. 2005 bei Gericht eingebracht wurde. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, am vom Erstkläger genannten Stichtag 1. 1. 2002 habe immer noch ein Rückstand bestanden. Nach der neueren Rechtsprechung trete aber die Bereicherung des Darlehensgebers auch bei überhöhter Zinsenverrechnung erst mit Tilgung aller Rückzahlungsansprüche ein. Allfällige Rückforderungsansprüche entstünden daher bei Zahlung von Annuitäten, nicht schon mit Zahlung der monatlichen Raten, sondern erst ab Überzahlung.

Dem hält der Revisionswerber ausschließlich entgegen, am 31. 12. 2001 sowie am 1. 1. 2002 habe eine Überzahlung in Höhe (zumindest) des Klagebetrags bestanden. Da das Konto auch ein Guthaben in dieser Höhe aufgewiesen habe, sei ein Bereicherungsanspruch bereits entstanden.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass die Bereicherung des Darlehensgebers wegen von diesem überhöht verrechneten und vom Darlehensnehmer geleisteten Darlehenszinsen bei Pauschalraten erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers eintritt, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nicht vor der Tilgung der Raten beginnt (vgl nur RIS-Justiz RS0119813). Wenn der Revisionswerber nun die Auffassung vertritt, zum 1. 1. 2002 seien nicht nur sämtliche berechtigten Forderungen der Beklagten getilgt gewesen, sondern darüber hinaus Überzahlungen in Höhe des Klagebetrags geleistet worden, übersieht er, dass sich damit der Verjährungseinwand der Beklagten als berechtigt erwiese, dem der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert entgegengetreten ist; sollte sein Hinweis auf die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags im April 2005 als Berufung darauf zu verstehen sein, dass dieser Umstand als Hemmungsbzw Unterbrechungsgrund berücksichtigt werden sollte, so steht dem schon das Neuerungsverbot entgegen. Im Übrigen hängt der Beginn der Verjährungsfrist bei Bereicherungsansprüchen nicht von der Kenntnis des Berechtigten von der Überzahlung ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0117773) gilt auch für die Rückforderung überhöhter Zinsenzahlungen im Kreditverhältnis unter Berufung auf bereicherungsrechtliche Rechtsgrundlagen die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist, die - wie dargelegt - mit dem Zeitpunkt der über die Gesamttilgung des Kredits hinausgehenden Überzahlung beginnt. Hier lag die Überzahlung in Höhe des Klagebetrags nach den Behauptungen des Revisionswerbers bereits am 1. 1. 2002 vor. Der Anspruch wurde mit der am 23. 11. 2005 eingebrachten Klage daher erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht. Es muss daher weder auf die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens noch auf jene der aktiven Klagelegitimation eingegangen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).