JudikaturJustiz1Ob45/06h

1Ob45/06h – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. April 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Helmut B*****, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, gegen die beklagte Partei Elisabeth B*****, vertreten durch Dr. Conrad Carl Borth und Dr. Johannes Müller, Rechtsanwälte in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert: EUR 72.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2005, GZ 20 R 91/05f-38, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die Revisionswerberin dem Berufungsgericht vorwirft, die Abweisung der von ihr erhobenen Prozesseinrede durch das Erstgericht zu Unrecht bestätigt zu haben, übersieht sie offenbar, dass gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht entschieden oder als Berufungsgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds verneint hat (vgl dazu nur Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 49 ff mit Judikaturnachweisen).

2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern der Kläger einen relevanten Irrtum über die Vergleichsgrundlage veranlasst haben sollte, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der Aufteilungsmasse auseinanderzusetzen. Ein allenfalls im Fehlen von Feststellungen zu einer bestimmten Verkehrssitte liegender (rechtlicher) Feststellungsmangel vermag eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zu begründen.

3. In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichts kann schon definitionsgemäß keine Aktenwidrigkeit liegen (vgl dazu nur die Judikaturnachweise bei Zechner, aaO § 503 ZPO Rz 167). Ein allenfalls unrichtiges Verständnis von Beweisaussagen ist allein der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung zuzuordnen. Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge der Beklagten mit einer bloßen Scheinbegründung erledigt, ist unrichtig; die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen in ausreichender Weise erkennen, dass es sich mit den Argumenten der Berufungswerberin ernsthaft auseinandergesetzt hat (vgl dazu auch die Judikaturnachweise bei Zechner, aaO § 503 ZPO Rz 144 f).

4. Der - unzutreffend unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene - Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 215 ZPO über die volle Beweiskraft von Verhandlungsprotokollen unrichtig angewendet, ist unberechtigt. Der Umstand, dass im Verhandlungsprotokoll nur die wesentlichen „Eckpunkte" der Vereinbarung festgehalten wurden, steht mit den weiteren Tatsachenfeststellungen, zwischen den Parteien hätte darüber hinaus über weitere Punkte Einigkeit geherrscht, nicht im Widerspruch.

5. In der Qualifikation der Vereinbarung vom 25. 2. 2004 als Vorvertrag durch die Vorinstanzen kann keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste. Zur Frage der von den Parteien beabsichtigten Verbindlichkeit hat bereits das Erstgericht ganz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung - in krasser Abweichung von der sonst üblichen Art der Übertragung eines Tonbandprotokolls - noch in der Tagsatzung in Vollschrift übertragen und von den Prozessparteien und deren Vertretern unterfertigt wurde. Auch der Wortlaut der Vereinbarung („Die Parteien kommen überein, dass in der nächsten Verhandlung ein Scheidungsvergleich mit folgendem Inhalt geschlossen werden soll") spricht stark für einen Bindungswillen der Streitteile, zumal die Prozessvertreterin der Beklagten den Abschluss des vereinbarten Vergleichs nur davon abhängig gemacht hat, dass keine Vorerhebungen gegen die Beklagte eingeleitet werden, was letztlich auch nicht der Fall war. Dass noch nicht alle Details ausformuliert waren, schadet einer Qualifikation als Vorvertrag nicht, da § 936 ABGB für dessen Verbindlichkeit neben dem Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags nur die Einigung über die „wesentlichen Stücke des Vertrages" fordert. Da die Parteien dem Vorvertrag keiner bestimmten Form vorbehalten haben, hat die Zweifelsregel des § 884 ABGB hier keine Bedeutung.

6. Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein auf Zustimmung zu einem Vertrag mit im Einzelnen ausformuliertem Inhalt gerichtetes Klagebegehren einer Teilabweisung - und damit im Übrigen einer Klagestattgebung - zugänglich ist, wenn der im Klagebegehren formulierte Vertragsinhalt von jenem abweicht, den der Kläger bei materieller Beurteilung durchsetzen kann (vgl nur RIS-Justiz RS0017189). Dabei wurde etwa ausgesprochen, dass eine solche „Überklagung" nicht die gänzliche Klageabweisung zur Folge hat, wenn das unbegründete Mehrbegehren einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft (7 Ob 812/79; 1 Ob 611/90). Ein minus könne zugesprochen werden, wenn die auszuscheidende Vertragsbestimmung quantifizierbar und daher einer Teilabweisung fähig sei; dies treffe insbesondere zu, wenn die Ausscheidung eines Vertragspunktes auch vom Prozessstandpunkt des Klägers mitumfasst sei (4 Ob 588/83). Wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Beklagten, die nicht einfach durch Streichung vereinbarungswidriger Bestimmungen ausgeschaltet werden könnten, müssten aber in jedem Fall zur Abweisung des ganzen Klagebegehrens führen (4 Ob 2303/96x). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin liegt hier kein Fall vor, in dem - wegen der mangelnden Berechtigung bzw der „Fehlerhaftigkeit" einzelner Vertragsbestimmungen - das gesamte Klagebegehren abgewiesen werden müsste, zumal die Eliminierung eines Vertragspunktes, die für die Beklagte gar nicht nachteilig ist, einer darüber hinausgehenden Klagestattgebung nicht entgegensteht.

7. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang vor allem darauf beruft, dass das Erstgericht jene beiden Punkte des Klagebegehrens abgewiesen hat, in denen die Beklagte schuldig erkannt werden sollte, einer Vertragsklausel zuzustimmen, nach der zwei zu ihren Gunsten ergangene einstweilige Verfügungen „aufgehoben werden" (und eine grundbücherliche Eintragung gelöscht wird), übersieht sie, dass es für sie rechtlich gar keinen Unterschied macht, ob der Vergleich, eine derartige Klausel enthält oder nicht. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, nach der eine einstweilige Verfügung „aufgehoben wird", unwirksam und bedeutungslos wäre, weil die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nur durch das Gericht erfolgen kann. Die Aufnahme einer im Ergebnis unnötigen und den Vertragspartner in keiner Weise belastenden Klausel in den Text des abzuschließenden Hauptvertrags berechtigt den Vertragspartner nicht, den Abschluss des Hauptvertrags auch im Übrigen zu verweigern; ebensowenig kann eine entsprechende Teilabweisung die Durchsetzung des übrigen Vertragsinhalts hindern. Dass die Beklagte verpflichtet ist, sich einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen nicht zu widersetzen, ergibt sich schließlich ohnehin aus der vereinbarten Gesamtbereinigungswirkung des Vergleichs.

8. Soweit sich die Revisionswerberin mit einzelnen Vertragsbestimmungen auseinandersetzt, die von der materiellen Einigung angeblich nicht erfasst seien, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Warum es bedenklich sein sollte, in einem künftig abzuschließenden Vergleich die Regelung der Unterhaltsfrage mit einer (kurzen) Rückwirkung zu versehen, ist nicht zu erkennen. Die Revisionswerberin übersieht offenbar, dass die Auffassung der Vorinstanzen, der vereinbarte monatliche Unterhaltsbetrag habe schon für März 2004 gelten sollen, nicht auf einer rechtlichen Beurteilung, sondern auf der Tatsachenfeststellung beruht, nach der allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Unterhaltsbetrag ab März 2004 zu leisten sei. Sind nun die Vertragsparteien übereinstimmend von einem solchen Verständnis ausgegangen, ist es ohne Bedeutung, dass der Vergleich (erst) am 18. 3. 2004 abgeschlossen werden sollte und dass in der als Vorvertrag zu qualifizierenden Vereinbarung vom 25. 2. 2004 ein exakter Termin nicht enthalten ist.

Was schließlich den Hinweis darauf betrifft, dass bestimmte Klauseln in der vom Kläger formulierten Vertragsbestimmung über die Wertsicherung des Unterhaltsbetrags sowie ein (fünftägiges) Respiro für die monatlichen Unterhaltszahlungen als Vertragsinhalt von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt seien und eine diesbezügliche Verkehrssitte weder behauptet noch festgestellt worden sei - Gleiches gilt für die Vertragsklausel über die Kostentragung im Zusammenhang mit der Verbücherung der auf die Beklagte zu übertragenden Liegenschaftsanteile -, ist zu berücksichtigen, dass gerade auch für die „Detailergänzung" einer bloß in Grundzügen vereinbarten vorvertraglichen Abrede eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden hat (7 Ob 812/79 ua). Dabei kann redlichen und vernünftigen Vertragsparteien unterstellt werden, sie hätten letztlich Detailregelungen akzeptiert, die in derartigen Zusammenhängen regelmäßig verwendet und als Ausdruck einer auf die beiderseitigen Interessen Bedacht nehmenden Lösung angesehen werden. Der Kläger hat nun durch die Formulierung seines Klagebegehrens unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die vorgeschlagenen Vertragsklauseln für in diesem Sinne interessengerecht hält. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz keine Einwendungen dagegen erhoben, sondern die Verweigerung des Vergleichsabschlusses - abgesehen von einer Irrtumsanfechtung - allein damit begründet, dass bei der Höhe der Ausgleichszahlung ein Unterhaltsrückstand nicht in Abzug gebracht und der Wert der Ehewohnung bei der Berechnung überhöht zugrundegelegt worden sei. Damit hat auch die Beklagte zu erkennen gegeben, die vom Kläger formulierte Vertragsergänzung (in den Punkten Wertsicherung, Respiro für Unterhaltszahlung und Tragung der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten) nicht als vereinbarungswidrig anzusehen. Waren somit zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz diese Vertragsklauseln in dem Sinne unstrittig, dass den Parteien zugesonnen werden konnte, dass eine solche Vertragsergänzung schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abrede ihrem Vertragswillen nicht widersprach, ist es der Beklagten verwehrt, die vom Kläger formulierte Konkretisierung dieser Vertragsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren auf rechtlicher Ebene in Frage zu stellen.

9. Letztlich geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanzen hätten sich „infolge offensichtlicher rechtlicher Verkennung" des als maßgeblich geltend gemachten Irrtums- und Geschäftsgrundlagensachverhalts in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagten erst nachträglich Umstände bekannt wurden, aus denen sich ein Anknüpfungspunkt dafür ergeben habe, dass weitere Liegenschaften des Klägers in die eheliche Aufteilungsmasse fallen. Selbst wenn die Beklagte einem derartigen Irrtum unterlegen sein sollte, käme eine Irrtumsanfechtung nur in Betracht, wenn eine der Anfechtungsvoraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt wäre. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit ein allfälliger Irrtum vom Kläger veranlasst worden sein sollte, wird aber in der Revision gar nicht bekämpft. Die bloße Änderung des Informationsstands einer Partei nach Abschluss eines Vertrags berechtigt keinesfalls zur Vertragsanfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).