Ist kein Verwalter bestellt, so kann sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.
Rückverweise
WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 52 Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
…8, § 31 Abs. 3); 7. Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2); 8. Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 23), Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags (§ 21); 9. Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder…
§ 30 Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
…Pflichten des Verwalters aufgelöst wird (§ 21 Abs. 3), 6. ein Verwalter (§§ 19 ff.) oder ein vorläufiger Verwalter (§ 23) bestellt wird, 7. jene Bestimmungen der Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind, 8. die…
§ 18 Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
…2. wenn kein Verwalter bestellt ist, a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen. (4) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten…