JudikaturJustiz1Ob41/01p

1Ob41/01p – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftsache nach der am ***** verstorbenen Elisabeth Rosalia R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Herta Elisabeth M*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Dezember 2000, GZ 1 R 283/00p 26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Herta Elisabeth M***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 122 AußStrG ist grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Eine Erbserklärung ist nur dann zurückzuweisen, wenn von vornherein feststeht, dass der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann. Das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechts beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Ein solches liegt nur dann vor, wenn die zu beurteilende letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung enthält und einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform entspricht. Bedarf es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers, um einer in der inneren und äußeren Form als Testament errichteten letztwilligen Verfügung diese Qualifikation allenfalls abzusprechen, kann das nicht im Verfahren gemäß § 122 AußStrG erfolgen. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. Kann vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen (9 Ob 65/00z; 9 Ob 60/00i; SZ 69/161; NZ 1995, 278; SZ 67/8; RZ 1990/114). Von dieser einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Rekursgericht nicht abgewichen:

Für die Frage der Annahme einer Erbserklärung ist ohne Bedeutung, ob die letztwillige Erklärung als Testament oder als Kodizill oder unter Umständen auch bloß als Legat zu verstehen ist, weil auch Erbserklärungen auf Grund letztwilliger Anordnungen, in denen nur über einzelne Nachlassgegenstände verfügt wurde jedenfalls dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Bedachte als Erbe berufen wurde , zu Gericht anzunehmen sind. Die Gültigkeit, Auslegung und Klarstellung der Absicht des Erblassers sind nämlich nicht vom Außerstreitrichter zu prüfen (EFSlg 91.707; SZ 69/161). Dass in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin lediglich deren Liegenschaft samt Haus und Inventar genannt ist, hindert nicht die Annahme der hier umstrittenen Erbserklärung.

Das Rekursgericht hat richtigerweise den zweiten Absatz der letztwilligen Verfügung als den nach § 579 ABGB erforderlichen, auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz gedeutet. Anders kann dieser Absatz nicht verstanden werden. Forderte man trotz dieses Absatzes bei den Unterschriften der Zeugen selbst noch einen auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz, so käme dies einem überspitzten Formalismus gleich. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die schriftliche letztwillige Verfügung nicht auch in ein mündliches Testament "umgedeutet" werden könnte. Im Übrigen betrifft die Frage, ob beim Zustandekommen der letztwilligen Verfügung auch die Vorschrift des § 579 ABGB genau beobachtet wurde, nicht mehr die Form der letztwilligen Anordnung, sondern deren Gültigkeit. Darüber ist aber erst in einem einzuleitenden Erbrechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden (NZ 1996, 298).

Das außerstreitige Abhandlungsverfahren dient nicht dazu, einen Erbrechtsstreit zu vermeiden. Das Gericht hat gemäß § 122 AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. Diese Annahmeerklärung dient lediglich dazu, den Kreis der am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Erbansprecher festzulegen. Die Annahme der Erbserklärung dürfte nur verweigert werden, wenn die Einantwortung des Nachlasses auf Grund des angegebenen Titels nicht einmal theoretisch in Frage käme. Eine materielle Erledigung findet die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung (5 Ob 508/94 uva). Nach diesen Ausführungen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Revisionsrekurswerberin keine Rede sein. Da ihr im Zuge der materiellen Erledigung des Erbrechtsstreits ohnehin rechtliches Gehör gewährt wird, ist bei dem dieser Entscheidung vorangehenden Schritt der Annahme einer Erbserklärung bei Bedachtnahme auf den Sinn einer solchen eine Anhörung der verschiedenen Erbansprecher nicht geboten.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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