JudikaturJustizRS0007986

RS0007986 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

Nur wenn das Vorliegen einer Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann ist die diesbezügliche Erbserklärung im Abhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen; ansonsten sind die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen.

Entscheidungen
19