JudikaturJustizRS0008021

RS0008021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

Für die Annahme einer Erbserklärung genügt die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung.

Entscheidungen
30