JudikaturJustizRS0013482

RS0013482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2004

Anläßlich der Annahme einer Erbserklärung darf nicht über die dem Erbansprecher zukommende Erbquote abgesprochen werden. Eine materielle Erledigung findet nämlich die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung, der Akt der Annahme soll lediglich den Kreis der am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Erbansprecher festlegen.

Entscheidungen
4