JudikaturJustiz1Ob38/04a

1Ob38/04a – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Wiener Staatsoper GmbH, Wien 1., Opernring 2, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Rainer R*****, 2. Sonja P*****, beide ***** und 3. Mag. Ewald S*****, alle vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 57.000), infolge Revisionsrekurses und außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei sowie außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. November 2003, GZ 2 R 159/03x 13, womit infolge Rekurses der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4. Juli 2003, GZ 34 Cg 67/03i 6, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 2003, GZ 34 Cg 67/03i 8, und das vorangegangene Verfahren gegen die drittbeklagte Partei als nichtig aufgehoben und der Sicherungsantrag insoweit zurückgewiesen und darüber hinaus der Rekurs der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei gegen den angefochtenen Beschluss teils zurückgewiesen und dieser Beschluss teils ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem (ordentlichen) Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei die mit EUR 694,42 (darin EUR 115,74 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Vorausetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der dazu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 508a Abs 2 Satz 2 und 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 13. 12. 2002 beabsichtigten der Erst und die Zweitbeklagte, in der von der Klägerin betriebenen Wiener Staatsoper eine Aufführung der Oper "La Bohème" zu besuchen. Dort gaben sie zunächst ihre Überbekleidung an der Garderobe ab, dann suchte die Zweitbeklagte die Toilette auf. Der Erstbeklagte wartete während dessen beim Eingang in den Zuschauerraum im Bereich "Balkon Mitte Links". Er wandte sich an die dort Dienst habende Billeteurin, die ihm erklärte, wo sich die Sitzplätze befänden, ohne ihn jedoch dorthin zu führen, weil dies der Erstbeklagte nicht wünschte.

Unmittelbar vor Vorstellungsbeginn ertönt regelmäßig das sogenannte "Handy Zeichen"; sodann betritt der Dirigent den Saal, begibt sich zum Pult und die Vorstellung beginnt. Die Billeteure bleiben noch etwa zwei bis vier Minuten nach Vorstellungsbeginn im Zuschauerraum bei den Eingangstüren stehen, um zu spät kommende Zuschauer dann zu ihren Plätzen zu führen, wenn dies ohne wesentliche Störung der Vorstellung und des Publikums erfolgen kann.

Diese Dienstanweisung befolgend wartete eine Billeuteurin noch einige Minuten nach Vorstellungsbeginn im Zuschauerraum, als der Erst und die Zweitbeklagte diesen betraten und der Billeteurin ihre Karten vorwiesen. Diese stellte fest, dass die auf den Karten verzeichneten Plätze 30 und 31 in der ersten Balkonreihe (Mitte links) bereits besetzt waren, und bat den Erst und die Zweitbeklagte, mit ihr ins Foyer zu kommen, um die Sache ohne Störung der Vorstellung und des Publikums aufzuklären. Im Foyer erklärten zwei Billeteurinnen dem Erst und der Zweitbeklagten, dass die Angelegenheit erst in der Lichtpause geklärt werden könne, dass ihnen aber bis dahin zwei nicht nebeneinander liegende Eckplätze angeboten würden. Dieses Angebot schlugen der Erst und die Zweitbeklagte jedoch aus. In der Folge wurde das Gespräch immer lauter, weshalb eine der Billeteurinnen ankündigte, den zuständigen "Revisionsbeamten" holen zu wollen. Daraufhin begaben sich der Erst und die Zweitbeklagte zur Oberbilleteurin und übergaben dieser ihre Eintrittskarten mit der Aufforderung, sie wollten den Kaufpreis zurückerstattet erhalten und mit dem Direktor des Hauses sprechen. Die Oberbilleteurin erklärte, der Direktor sei nicht im Haus, sie werde jedoch seine Vertretung, den Revisionsbeamten, holen. Sie ging ins Revisionszimmer, schilderte dort dem Revisionsbeamten den Vorfall, übergab ihm die Eintrittskarten und kehrte in seiner Begleitung zum Erst und zur Zweitbeklagten zurück. In der Folge entstand eine von Seiten des Erstbeklagten aufgeregt geführte Diskussion, in deren Verlauf dieser dem Revisionsbeamten die Eintrittskarten aus der Hand riss. Der Revisionsbeamte beschimpfte den Erst und die Zweitbeklagte denoch nicht, auch nicht mit dem Ausdruck "Pöbel".

Im Folgenden wurde der Vorfall in der Fernsehsendung "Konflikte Gleiches Recht für alle" behandelt, die am 15. 2. 2003 in ORF 2 ausgestrahlt wurde und bei der sowohl der Erst und die Zweitbeklagte als auch der Drittbeklagte anwesend waren. Die Sendung begann mit einem Filmbeitrag, der den Erst und die Zweitbeklagte dabei zeigte, wie sie zur Staatsoper gehen. Anschließend gaben beide ein Interview, in dem die Zweitbeklagte zunächst erklärte, sie seien ca 10 Minuten vor 7 bei der Staatsoper angelangt, hätten die Garderobe abgegeben und mit ihren Karten in den Zuschauerraum eintreten wollen. Anschließend erzählte der Erstbeklagte (allein im Bild), sie seien bereits einige Minuten vor Vorstellungsbeginn im Zuschauerraum gewesen und hätten zu diesem Zeitpunkt feststellen müssen, dass ihre Plätze von anderen Besuchern besetzt gewesen seien. Sie hätten sich in der Folge an eine Billeteurin mit der Bitte um Hilfe gewandt, die ihnen jedoch nicht geholfen, sondern nur kurz auf die Plätze gesehen und bestätigt habe, dass diese besetzt seien. Eine Minute vor Vorstellungsbeginn habe sie die Tür zum Zuschauerraum geschlossen, sodass der Erst und die Zweitbeklagte davor gestanden seien. Die Billeuteurin habe gesagt: "Nehmen Sie jetzt im Foyer Platz und verhalten Sie sich ruhig, weil die anderen Gäste haben ja bezahlt." Und so seien sie mit 140 EUR Karten vor der Tür gestanden. Weiters wurde vom Erstbeklagten wobei sowohl der Erstbeklagte als auch die Zweitbeklagte im Bild waren erläutert, dass dem Erstbeklagten die Eintrittskarten von einem Revisionsbeamten der Wiener Staatsoper aus der Hand gerissen worden seien. Danach schwenkte die Kamera nur auf die Zweitbeklagte, die erzählte, der Erst und die Zweitbeklagte wären von diesem Bediensteten der Wiener Staatsoper als "Pöbel" beschimpft worden. Des Weiteren äußerte die Zweitbeklagte: "Mich ärgert am meisten, wie gesagt, das schlechte Personal rundherum ... und dass man, auf Wienerisch gsagt, so abgeschasselt wird." Dem Filmbeitrag folgte eine Diskussion im Fernsehstudio.

Dann waren die drei Beklagten nebeneinander zu sehen, während der Drittbeklagte einer der drei Volksanwälte sprach. Dieser schilderte den Vorfall in der Wiener Staatsoper wie folgt: "Ich halte fest, ja, bevor Sie hier noch eine Theatervorstellung liefern, dass die beiden Ehegatten zeitgerecht 6 Minuten vor Vorstellung im Theaterraum waren. Halte ich fest. Festgestellt haben, deswegen haben sich die ganzen Zuschauer dort erhoben, dass ihre Plätze, zu denen sie sich vorgekämpft haben, bereits besetzt waren. ... Dann werden ihnen die Billetts weggenommen, und da beginnt das erste meiner Ansicht nach straffällige Verhalten, weil diese Tickets mussten sie sich zurückkämpfen, ja, die hat er nur vorzuweisen, aber die sind ihm nicht abzunehmen. ... Dann werden s' noch beschimpft, und zwar auch mit einem strafrechtlich relevanten Inhalt, ... Ja, also ich sag nur, so geht man mit Gästen nicht um, und ich habe durchaus die Einladung an alle Zuseher, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sich durchaus bei der Volksanwaltschaft zu melden, weil wir nicht haben wollen, dass die schönsten und teuersten Bühnen dieses Landes so behandelt, die Gäste dort so behandelt werden, als ob sie quasi Bittsteller sind und dann froh sein müssen, wenn sie nicht am Kommissariat enden."

Die Zweitbeklagte stellte es auf die Frage des Moderators, ob es zutreffe, dass sie zwei oder drei Minuten zu spät gekommen sei, nach Beginn der Aufführung, mit den Worten: "Stimmt absolut nicht, weil ich war ja schon im Zuschauerraum drinnen", in Abrede. Dabei war die Kamera auf den Erst und die Zweitbeklagte gerichtet und der Erstbeklagte nickte dazu. In weiterer Folge äußerte der Drittbeklagte: "Ja, sie sind herausgegangen, und das muss ich auch festhalten, weil sie aufgefordert wurden, hinaus zu gehen (wobei die Zweitbeklagte nickte), weil die Vorstellung begann, ja, und das ist ein gewaltiger Unterschied, aber das ist nicht der Kern des Problems, schaun Sie, der Kern des Problems ist, dass man, anstatt den Leuten, die zwei Karten vorweisen, behilflich zu sein, dass sie zu ihren Plätzen kommen, für die sie teuer bezahlt haben, tuat ma's außi, behandelt sie draußen wie Bittsteller und macht am Schluss Kriminelle noch aus ihnen ...". Der Erstbeklagte nickte währenddessen sowohl bei der Passage über die weggenommenen Billetts als auch bei der Aufforderung an die Zuseher, sich bei der Volksanwaltschaft zu melden.

Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Bundestheater Holding GmbH, deren Alleingesellschafterin die Republik Österreich ist.

Mit ihrer am 13. 5. 2003 beim Erstgericht eingebrachten Klage verband die Klägerin den Sicherungsantrag, es werde den Beklagten aufgetragen, die Behauptungen zu unterlassen, a) der Erst und die Zweitbeklagte "wären" am 13. 12. 2002 als Besucher der Opernvorstellung "La Bohème" von Giacomo Puccini bereits einige Minuten vor deren Beginn im Zuschauerraum der Wiener Staatsoper gewesen, hätten zu diesem Zeitpunkt feststellen müssen, dass ihre Plätze von anderen Besuchern bereits besetzt waren, sich in der Folge mit der Bitte um Hilfe an eine anwesende Billeuteurin gewandt, die ihnen jedoch nicht geholfen, sondern sie eine Minute vor Vorstellungsbeginn aus dem Zuschauerraum gewiesen hätte, b) dem Erstbeklagten "wären" in der Folge von einem Bediensteten der Wiener Staatsoper die Eintrittskarten "aus der Hand gerissen" worden, und c) der Erst und die Zweitbeklagte "wären" schließlich von diesem Bediensteten der Wiener Staatsoper "zudem" als "Pöbel" beschimpft worden.

Die beanstandeten Äußerungen beeinträchtigten den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin massiv und seien somit objektiv geeignet, der Klägerin einen Nachteil in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen. Der Erst und die Zweitbeklagte hätten in der Fernsehsendung die Ereignisse anlässlich ihres Staatsopernbesuchs wahrheitswidrig dargestellt. Tatsächlich seien sie erst ca drei bis vier Minuten nach Vorstellungsbeginn vor dem Zuschauerraum eingetroffen und hätten den Zuschauerraum erst betreten, als die Vorstellung schon begonnen hatte, sodass sie auch dann nicht mehr zu ihren Plätzen hätten gelassen werden dürfen, wenn diese frei gewesen wären. Auch seien ihnen weder Karten aus der Hand gerissen, noch seien sie beschimpft worden. Auch gegenüber dem Drittbeklagten bestehe ein Anspruch nach § 1330 ABGB, weil seine Teilnahme an einer Fernsehsendung weder zu den gesetzlichen Aufgaben eines Volksanwalts gehöre, noch geeignet sei, die dem Volksanwalt gesetzlich übertragenen Aufgaben sinnvoll zu unterstützen. Im Übrigen handle es sich bei der Klägerin um einen selbständigen Rechtsträger, und sie sei somit weder ein Teil der Hoheitsverwaltung noch der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Es mangle daher an einer Prüfungszuständigkeit der Volksanwaltschaft.

Die Beklagten wendeten gegen den Sicherungsantrag ein, der Vorfall habe sich genauso zugetragen, wie sie ihn in der Fernsehsendung geschildert haben. Im Übrigen beträfen die Punkte a) und b) des Unterlassungsgebots nur Äußerungen des Erst und des Drittbeklagten, Punkt c) hingegen Äußerungen der Zweitbeklagten. Es sei unzulässig, alle Äußerungen sämtlichen Beklagten zuzurechnen. Der Drittbeklagte habe in Vollziehung der Gesetze gehandelt, sodass ihm gegenüber § 1330 ABGB nicht zur Anwendung komme. Ansprüche gegen das Organ selbst seien ausgeschlossen.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot auf "jeweils sinngleiche Behauptungen" ausdehnte. Es führte aus, die Beklagten hätten in der Fernsehsendung unwahre Tatsachen behauptet. Es sei widerlegt, dass der Erst und die Zweitbeklagte vor Vorstellungsbeginn aus dem Zuschauerraum verwiesen, dass ihnen Eintrittskarten aus der Hand gerissen und dass sie als "Pöbel" beschimpft worden seien. Diese im Fernsehen gemachten unwahren Behauptungen gefährdeten den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Klägerin und setze sie in der öffentlichen Meinung herab. "Welcher der Beklagten mit welchen Worten den Standpunkt der Beklagten" wiedergegeben habe, mache konkret keinen Unterschied, weil die Beklagten durch alternierende "Erzählweise", bei der sie zu zweit oder zu dritt im Bild zu sehen gewesen seien, sowie durch den gemeinsamen Auftritt und ihre Körpersprache beim Zuseher den Eindruck erweckt hätten, sie stellten die inkriminierten Behauptungen einvernehmlich auf. Unter den der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliegenden Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten falle nicht die privatwirtschaftliche Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger, sodass der Drittbeklagte konkret nicht in seiner Eigenschaft als Organ der Volksanwaltschaft gehandelt bzw seine Kompetenz überschritten habe. Das Begehren sei im Sinne der üblichen Diktion derartiger Begehren umzuformulieren gewesen und auf sinngleiche Äußerungen zu erstrecken, weil dies der Klagserzählung auch zu entnehmen sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Drittbeklagten Folge, hob insoweit den angefochtenen Beschluss und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Sicherungsantrag zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Rekurs des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten, den es insoweit zurückwies, als er sich dagegen richtet, dass der Sicherungsantrag nur in seinem Punkt I. a) zeitlich mit dem Eintritt der Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils begrenzt ist, gab es teilweise dahin Folge, dass es den Zusatz "oder jeweils sinngleiche Behauptungen" ersatzlos behob. Es sprach insoweit aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliege die gesamte Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, nicht aber die Tätigkeit von "Unternehmungen, deren Unternehmensträger vom Bund verschieden" seien. Soweit es um ausgegliederte Rechtsträger gehe, unterliege nur die Ausübung von Beteiligungs oder Kontrollrechten durch die Bundesorgane der Kontrolle der Volksanwaltschaft. Soweit eine hoheitliche, finanzielle oder privatrechtliche Ingerenz von Bundesorganen ganz oder auch nur anteilsmäßig reiche, bestehe eine Kontrollkompetenz der Volksanwaltschaft auch gegenüber den vom Bund ausgegliederten Rechtsträgern. Gemäß § 3 BThOG sei die Klägerin eine Tochtergesellschaft der Bundestheater Holding GmbH, "die zu 100 % im Eigentum des Bundes" stehe. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte an der Bundestheater Holding GmbH obliege dem Bundeskanzler. Die Holding GmbH übe die Gesellschaftsrechte an den Tochtergesellschaften, damit auch an der Klägerin, aus. Die so geregelte Beteiligung und Ausübung von Gesellschaftsrechten unterliege der Kontrolle der Volksanwaltschaft. Die Volksanwaltschaft sei Organ der Vollziehung im Sinn des Art 23 B VG. Das Verhalten von Organen der Volksanwaltschaft sei der Hoheitsverwaltung auch dort zuzurechnen, wo es sich auf die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder eines Landes beziehe, weil weder der Bund noch die Länder beim Verhalten dieser Organe als Träger vermögenswerter Privatrechte auftreten. Da die Tätigkeit der Volksanwaltschaft an sich hoheitlich sei, komme es bei Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ nicht darauf an, inwieweit der Drittbeklagte konkret eine Befugnis oder Zuständigkeit überschritten habe. Angesichts der dem Volksanwalt durch § 9 Abs 2 der GeO der VA 2001 eingeräumten Berechtigung, zu seinem Prüfbereich zu Themen seiner Wahl Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen abzuhalten, sei ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang des Fernsehauftritts und der "inkriminierten" Äußerungen mit der hoheitlichen Aufgabe des Drittbeklagten evident. Der Rechtsweg sei daher gegen ihn gemäß § 9 Abs 5 AHG unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung unterfielen der Unterlassungs und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen gemäß § 1330 ABGB den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 9 Abs 5 AHG, weshalb solche Ansprüche weder gegen den Rechtsträger noch gegen das Organ durchsetzbar seien.

Zwar sei eine Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von seinem Wortlaut zulässig, doch dürfe das Gericht dabei nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen. § 405 ZPO gelte auch bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen. Dem hier zu beurteilenden Klagevorbringen lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin auch das Verbot sinn- oder bedeutungsgleicher Äußerungen der Beklagten angestrebt habe. Damit habe das Erstgericht der Klägerin mehr zugesprochen, als sie begehrt habe. Dem Vorbringen der Beklagten, sie hätten den Wahrheitsbeweis erbracht, weil Ungenauigkeiten im Randbereich einer Äußerung keine Rolle spielten und es daher unwesentlich sei, ob der Erst und die Zweitbeklagte einige Minuten vor oder nach dem Vorstellungsbeginn den Zuschauerraum erreicht haben, könne nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung seien die beanstandeten Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang zu werten. Ziehe man in Betracht, dass niemand annehmen werde, die Mitarbeiter der Klägerin wären in der Lage, es "vollständig zu verhindern", dass Opernbesucher insbesondere Stehplatzbesucher frei scheinende, bessere Plätze, als ihnen zukämen, in Anspruch nehmen, könne sich bei "verständiger Sicht der inkriminierte Vorwurf" nur darauf richten, dass die Mitarbeiter der Klägerin trotz rechtzeitiger Beanstandung bis zum Beginn der Vorstellung in einer solchen Situation geradezu selbstverständliche Maßnahmen nicht ergriffen hätten. Das zeitliche Moment zähle also gerade zum wesentlichen Tatsachenkern der "inkriminierten" Behauptung. Deshalb könne es für sich genommen auch nicht "zum Vorteil der Beklagten ausschlagen", dass die Plätze tatsächlich von anderen Besuchern besetzt waren. Den Beklagten würden auch nicht Äußerungen verboten, die sie gar nicht abgegeben haben, weil sich Ansprüche nach § 1330 ABGB nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers richten, die den Täter bewusst fördern. Den Feststellungen des Erstgerichts lasse sich entnehmen, das Verhalten der Beklagten lasse nur den Schluss zu, dass sie sich jeweils persönlich mit dem Inhalt der Äußerungen der übrigen identifizierten, was sie diese bestärkend auch zum Ausdruck gebracht hätten. Es komme daher konkret nicht darauf an, ob der Erst oder die Zweitbeklagte nur einzelne der inkriminierten Äußerungen gemacht haben.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.: Der in Ansehung des Drittbeklagten erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, es kommt ihm jedoch keine Berechtigung zu.

Gemäß § 3 Abs 1 des Bundestheaterorganisationsgesetzes (BThOG) BGBl I 1998/108, wurde der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Führung des Betriebs u.a. der Staatsoper die Bundestheater Holding Gesellschaft mbH und u.a. die Beklagte als deren Tochtergesellschaft zu errichten. Diese Gesellschaften wurden in der Folge auch errichtet. Die Bundestheater Holding GmbH steht zu 100 % im Eigentum des Bundes (richtig wohl: dieser ist zu 100 % an deren Stammkapital beteiligt) und wird mit der Eintragung der in § 3 Abs 1 angeführten GmbH in das Firmenbuch Eigentümerin "aller Geschäftsanteile" an diesen Gesellschaften 3 Abs 3). Die Ausübung der Gesellschafterrechte ihr gegenüber obliegt dem Bundeskanzler 3 Abs 5). Zu den Aufgaben der Bundestheater Holding GmbH zählen unter anderem die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften und in diesem Zusammenhang unter anderem die Beschlussfassung über die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung 4 Abs 1 Z 1 lit h).

Gemäß Art 148a Abs 1 B VG kann sich jedermann bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Gemäß Abs 2 ist die Volksanwaltschaft berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.

Gemäß § 9 Abs 2 der mit BGBl II 2001/254 kundgemachten Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 2001) ist jeder Volksanwalt berechtigt, zu seinem Prüfbereich zu Themen seiner Wahl Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen (auch unter Beteiligung Betroffener, Wissenschafter und Auskunftspersonen) abzuhalten. Davon ist das Kollegium termingerecht zu informieren. Gemäß § 1 Abs 2 der GeO der VA 2001 wird der Aufgabenbereich der Volksanwälte durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Sowohl nach der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft 2001 (BGBl II 2001/255) als auch der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft 2003 (BGBl II 2003/280) obliegen die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich (ua) des Bundeskanzleramtes fallen, dem Volksanwalt Dr. Peter Kostelka (je § 3 Abs 1 Z 1).

Während sich die Prüfungskompetenz des Rechnungshofs gemäß Art 126b B VG unter anderem auch auf die Gebarung von Unternehmen, an denen der Bund allein oder mit mindestens 50 vH des Stamm , Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist, erstreckt (vgl VfGHSlg 11.988; 11.989), findet sich eine vergleichbare Norm für die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis VfGHSlg 13.323 die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur Prüfung der vom Bund einerseits an die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft und andererseits an die Österreichische Lotto Toto GesmbH übertragenen Ausübung des Tabakmonopols bzw des Glücksspielmonopols verneint. Die Volksanwaltschaft sei nach der Verfassungsrechtslage zur Prüfung von vermuteten Missständen "in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" berechtigt. Damit erstrecke sich ihre Zuständigkeit, worauf eine Wortinterpretation hinweise, auf die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare, um hoheitliche oder nicht hoheitliche Besorgung von Aufgaben handle. Entgegen der von Korinek (Kontrollprobleme; in Funk, Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, 127 ff) und Klecatsky/Pickl (Die Volksanwaltschaft, 54) vertretenen Meinung knüpfe Art 148a Abs 1 B VG an organisatorische Kriterien an; es müsse also der Bund selbst als Rechtsperson auf dem Gebiet des Privatrechts einschreiten. Wie sich unzweifelhaft aus dem Bericht des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft (421 BlgNR 14. GP, 2) ergebe, falle unter den Begriff "Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" nicht die privatwirtschaftliche Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger, so etwa der verstaatlichten Industrie oder der verstaatlichten Banken, die somit auch nicht der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterlägen. Diese im Ausschussbericht vertretene Rechtsansicht habe die Zustimmung der im Einzelnen zitierten überwiegenden Lehre gefunden.

Stolzlechner (Privatisierung staatlicher Verwaltungsaufgaben und Kontrolle durch die Volksanwaltschaft, ZfV 1997, 1) vertritt die Ansicht, ausgegliederte Privatrechtsträger unterlägen im Hinblick auf die Durchführung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben der Kontrolle der Volksanwaltschaft und bezeichnet insoweit das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs als "missverständlich" (FN 28). Er vertritt jedoch sodann unter Hinweis auf die zitierte überwiegende Verfassungsrechtslehre (FN 31) und auf den bereits zitierten Ausschussbericht die Ansicht, dass dann keine Verwaltungstätigkeit im Sinn des B VG vorliege, wenn ein vom Bund errichteter, jedoch selbständiger Privatrechtsträger, an dem der Bund beteiligt sei, in der Handlungsform des Privatrechts tätig werde. Diese Tätigkeit unterliege anders als die Ausübung der Beteiligungsrechte durch Bundesorgane nicht der Überprüfung durch die Volksanwaltschaft.

Da im hier zu beurteilenden Bereich eine hoheitliche Tätigkeit der Klägerin zweifellos nicht vorliegt, ist eine Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft in der hier praktizierten, ausschließlich auf die Tätigkeit von Angestellten der Klägerin bezogenen Art zu verneinen (in diesem Sinne wohl auch: Kostelka beim 15. österreichischen Juristentag in Innsbruck, wiedergegeben in Horner/Lachmayer, Grenzen der Ausgliederung, ZfV 2003/1198). Hinweise dafür, dass der Drittbeklagte wie von ihm behauptet in Wahrheit die Gestion des zuständigen Staatssekretärs Morak habe prüfen wollen, sind dem Akt in seiner Gesamtheit nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass wie gerichtsbekannt ist (vgl auch Amtskalender 2003/2004, 33) dieses Staatssekretariat zum Bundeskanzleramt ressortiert und daher nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit des Volksanwalts Dr. Kostelka, nicht jedoch jene des Drittbeklagten gegeben gewesen wäre.

Die in den Art 148a ff B VG grundsätzlich geregelte Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist auch dann der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, wenn die Tätigkeit der kontrollierten Organe im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers nicht zur Amtshaftung dieses Rechtsträgers führen könnte (Schragel, AHG3 § 1 Rz 89). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach ständiger Rechtsprechung auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RIS Justiz RS0049948). Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger (JBl 1997, 527), für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises (SZ 54/171; 1 Ob 117/97f; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 140/98i; SZ 72/5; 1 Ob 117/99h), ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen (SZ 54/109; 1 Ob 140/98i ua).

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist es nach der Geschäftsordnung Teil der von der Volksanwaltschaft zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben, zum Prüfbereich Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen abzuhalten. Derartige Informationsrealakte wurden vom erkennenden Senat schon wiederholt der hoheitlichen Behördentätigkeit zugeordnet (SZ 63/25 [Briefe eines Bürgermeisters in einem gewerberechtlichen Verfahren]; 1 Ob 2/92 [Äußerungen des Leiters einer Bundespolizeidirektion in einem ORF Interview]; 1 Ob 8/96 [Äußerungen eines Schulorgans]; 1 Ob 303/97h [Äußerungen eines Ministerialrats in einem "Rundbrief"]; 1 Ob 140/98i [Schreiben einer Landesrätin]; 1 Ob 117/98g [Presseaussendung der Gendarmerie]; SZ 72/5 ["Sektenbroschüre" eines Bundesministeriums]).

Die beanstandeten Äußerungen des Drittbeklagten fielen in der Sendung des ORF "Konflikte Gleiches Recht für alle", die auch heute noch, wie ihre Vorgängersendung, unter dem Schlagwort "Volksanwalt" bekannt ist, wie sich nicht zuletzt aus der Begrüßung des Moderators ("Schönen guten Abend bei Volksanwalt ....") ergibt (siehe das insoweit unbestrittene Transkript der Sendung). Diese Sendung dient gerichtsbekanntermaßen als institutionalisierte Plattform der Volksanwaltschaft, durch die diese ihre Berechtigung gemäß § 9 Abs 2 der Geschäftsordnung, Veranstaltungen zu den Prüfbereichen abzuhalten, verwirklicht. Dass es keinesfalls "Privatsache" des ORF ist, derartige Sendungen zu gestalten, ergibt sich aus § 4 Abs 1 Z 1 und 14 des ORF Gesetzes, wonach der Österreichische Rundfunk durch die Gesamtheit seiner verbreiteten Programme unter anderem für die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen sowie über Themen des Umwelt und Konsumentenschutzes zu sorgen hat. Konnte schon nach dem Auftreten des Drittbeklagten in der Sendung und den inhaltlichen Zusammenhängen für den Zuschauer kein Zweifel daran bestehen, dass der Drittbeklagte in seiner Funktion als Volksanwalt tätig wurde, stellte er dies selbst unzweideutig mit der Äußerung klar, er habe "durchaus die Einladung an alle Zuseher, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sich durchaus bei der Volksanwaltschaft zu melden, weil wir nicht haben wollen, dass die schönsten und teuersten Bühnen dieses Landes so behandelt, die Gäste dort so behandelt werden ..." (S 5 des erstinstanzlichen Beschlusses). Ungeachtet der nach den vorliegenden Unterlagen zu verneinenden Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft und des nach dem Akteninhalt anzunehmenden Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft stand daher der Auftritt des Drittbeklagten in der Fernsehsendung in so engem inneren und äußeren Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben, dass seine Stellungnahmen inhaltlich als Hoheitsakt anzusehen sind. Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade (auch) darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt bzw dass es Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, die im materiellen Recht einer Grundlage entbehren (SZ 54/171).

Hat ein Organ im Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenüber Dritten falsche Tatsachen behauptet, so besteht gegen dieses kein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf. In den bereits zitierten Entscheidungen zur "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" wurde ausgesprochen, dass der darauf gestützte Unterlassungs und Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 Abs 1 und des § 9 Abs 5 AHG unterfalle. Nach letzterer Gesetzesstelle ist dem Geschädigten die Durchsetzung des Ersatzes des Schadens, den ihm ein Organ eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 AHG in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg versagt: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (SZ 68/220; SZ 69/49; RIS Justiz RS0087676; RS0037787; RS0103666; RS0050130) sind entgegen früherer Judikatur gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen in jedem Fall zurückzuweisen. Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig (SZ 72/5; 1 Ob 117/99h ua). Ein dennoch geführtes Verfahren ist als nichtig aufzuheben.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO sowie auf § 41 Abs 1 und § 50 ZPO. Die für alle drei Beklagten gemeinsam verzeichneten Kosten der nur für den Drittbeklagten zulässigen und erfolgreichen Revisionsrekursbeantwortung sind nach Kopfteilen, somit zu einem Drittel, zuzusprechen.

Zu 2.: Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Es trifft zu, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dem Spruch eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dies in den Klagebehauptungen eine eindeutige Grundlage findet und sich auch inhaltlich mit dem Begehren deckt (4 Ob 2038/96a; RIS Justiz RS0041254). § 405 ZPO ist auch im Provisorialverfahren zu beachten; gegen diese Bestimmung wird verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (4 Ob 109/94; 4 Ob 239/01b ua). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 7/94 mit einem der hier zu beurteilenden Verfahrenslage vergleichbaren Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens auf das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen zu befassen. Er stellte dort klar, dass ein derartiges Verbot vom ursprünglichen, auf einen konkret bezeichneten Wettbewerbsverstoß abstellenden Begehren nicht erfasst sei. Damit bestehe aber keine Möglichkeit, den Spruch im gewünschten Sinne umzuformulieren. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Klagebehauptungen dafür eine eindeutige Grundlage böten. Das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen sei weiter als das auf eine bestimmte Ankündigung beschränkte Verbot. Eine Ergänzung des Begehrens auf Ankündigungen gleichen Sinns (gleicher Bedeutung) verstoße gegen § 405 ZPO, weil der Klägerin damit mehr zugesprochen würde als sie begehrt hat. Die Ansicht des Rekursgerichts, die Klägerin habe ihr Unterlassungsbegehren auf die konkret beanstandeten Äußerungen beschränkt, und es finde sich auch in ihrem gesamten Vorbringen keine Grundlage dafür, es darüber hinaus auf sinngleiche Äußerungen auszuweiten, ist gut vertretbar und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Zu 3.: Auch der außerordentliche Revisionsrekurs des Erst und der Zweitbeklagten ist unzulässig.

Auch in diesem Rechtsmittel wird keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO umschriebenen Bedeutung zur Darstellung gebracht. Die Beklagten beharren darauf, dass die Frage, ob der Erst und die Zweitbeklagte einige Minuten vor oder nach Vorstellungsbeginn den Zuschauerraum erreichten, lediglich den irrelevanten Randbereich der beanstandeten Äußerung berühre. Dazu hat bereits das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass das zeitliche Moment hier gerade zum wesentlichen Tatsachenkern zähle. Dem ist zuzustimmen, muss es doch für jedermann einsichtig sein, dass das Personal der Klägerin nach Beginn der Vorstellung ohne deren empfindliche Störung Plätze nicht mehr frei machen kann.

Ansprüche nach § 1330 ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Täter bewusst fördern (RIS Justiz RS0031901). Die in hohem Maß einzelfallbezogene Beurteilung des Verhaltens der Beklagten durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Davon, dass der Erst oder die Zweitbeklagte an der Sendung lediglich teilgenommen hätte, ohne sich mit den dort aufgestellten Behauptungen zu identifizieren (wie dies etwa der Beurteilung in der Entscheidung SZ 70/150 zugrunde lag), kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein, war es doch die offenkundige Intention beider Personen, ihnen angeblich zugestoßene Vorfälle öffentlich anzuprangern.

Rechtssätze
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