JudikaturJustiz1Ob365/97a

1Ob365/97a – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marina R*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Miodrag R*****, wegen Ehescheidung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13.August 1997, GZ 21 R 181/97g, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin bekämpft die Ansicht der Vorinstanzen nicht, daß der von ihr eingebrachten Scheidungsklage und dem zu einem früheren Zeitpunkt vom Beklagten im Heimatstaat der Parteien angestrengten Scheidungsverfahren ein identer Sachverhalt zugrundeliegt. Es kann daher diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen und hervorgehoben werden, daß nach dem Recht der Teilrepublik Serbien bei der Ehescheidung ein Verschuldensausspruch nicht stattfindet (SZ 61/108; 6 Ob 581/95). Nach dem für die Rechtswirkungen der Ehe maßgeblichen Personalstatut der Parteien (§ 18 IPRG) kommt es daher auch für den österreichischen Rechtsbereich auf das einen Verschuldensausspruch begründende Vorbringen nicht an (§ 20 IPRG).

Weder die ehemalige Föderative Sozialistische Republik Jugoslawien noch die nunmehrigen Nachfolgestaaten waren bzw sind Vertragsstaaten des Übereinkommens von Lugano vom 16.September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (JABl 1/1998), sodaß dessen Art 21 über die „Rechtsanhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“ hier nicht anzuwenden ist. Ebensowenig sind diese Länder dem Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl 43/1978, mit dem Durchführungsgesetz BGBl 44/1978, beigetreten, womit die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und die Unterbrechung bei in mehreren Vertragsstaaten anhängigen Verfahren geregelt wird. Im hier zu beurteilenden Fall hat es daher bei der Maßgeblichkeit österreichischen Rechts zu verbleiben (vgl Kropholler , Europäisches Zivilprozeßrecht, vor Art 21, RZ 2; Rechberger in Rechberger ZPO, § 233 ZPO RZ 13).

Die in analoger Anwendung des § 233 ZPO wahrzunehmende internationale Streitanhängigkeit wirft dort, wo es an zwischenstaatlichen Verträgen mangels, zahlreiche Probleme auf (vgl JBl 1991, 800; Fasching , LB 2 RZ 1191). Für den Bereich des Eherechts werden diese jedoch dadurch entschärft, daß § 24 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz (4. DVEheG) eine ausreichende innerstaatliche Regelung bietet. Diese Verordnung gehört weiterhin dem österreichischen Rechtsbestand an (SZ 47/97; SZ 64/165). Sie regelt in ihrem Absatz 1 die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen im Wege eines vor dem Bundesminister für Justiz zu führenden Feststellungsverfahrens, wobei § 328 dZPO sinngemäß anzuwenden ist. Gem. Absatz 4 hat dieses Feststellungsverfahren zu entfallen, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. Es ist dann Sache des Prozeßgerichts, zu entschieden, ob das ausländische Urteil einem inländischen gleichgestellt werden kann. (SZ 47/97; EFSlg 34.150; SZ 64/165). Dabei ist auf § 328 Abs 1 dZPO (idF im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 24 der 4. DVEheG gemäß § 2 R ÜG) Bedacht zu nehmen. Nach dessen Absatz 1 ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoßen würde (Z. 4). Dieser Teil der Vorbehaltsklausel dient nicht sosehr dem Schutz von Österreichern, sondern dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung und ist daher auch zugunsten einer ausländischen Partei zu beachten (SZ 64/165; JBl 1960, 397). Es muß sich aber immer um einen Fall handeln, der das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Maß belastet (ZfRV 1976, 300 [ Hoyer ]; SZ 64/165). Der Oberste Gerichtshof hat in der zuletzt zitierten Entscheidung SZ 64/165 in einem sonst vergleichbaren Fall ausgesprochen, das trotz gescheiterter Zustellung (die in Österreich wohnhafte Beklagte verweigerte mangels einer nach dem österreichischen jugoslawischen Rechtshilfevertrag zu fordernden Übersetzung die Übernahme der Ladung) unter Zuziehung eines Prozeßkurators in Jugoslawien durchgeführte Scheidungsverfahren sei nicht mit einem so schwerwiegenden Verfahrensverstoß behaftet gewesen, daß das Zustandekommen des Scheidungsurteils mit der öffentlichen Ordnung der inländischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Es reiche nicht jeder Verfahrensverstoß aus, sondern es müsse sich um ein Vorgehen handeln, das die Rechte einer Partei in unerträglichem Maße einenge. Nur wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs so verletzt worden wäre, daß der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit gehabt habe, seine Interessen wahrzunehmen, läge eine der Anerkennung entgegenstehende Anstößigkeit vor.

Im Lichte dieser Judikatur kann bei erfolgter Ladung und der bestehenden Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung in der bloßen Androhung von Säumnisfolgen kein Grund erblickt werden, einem im Heimatstaat der Parteien ergangenen Scheidungsurteil die Anerkennung zu versagen. Es erübrigt sich daher noch näher darauf einzugehen, daß das für den Bereich Engeres Serbien erlassene Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.Juni 1980 in seinem Art. 361 Abs 2 ohnedies anordnet, daß in Ehestreitigkeiten ein Versäumnisurteil oder ein Urteil aufgrund Anerkenntnisses nicht ausgesprochen werden kann ( Bergmann/Ferid , Int. Ehe und Kindschaftsrecht, Jugoslawien, 101 ff).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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