BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.Vierter Titel. Beweis durch Zeugen.§ 328

§ 328Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter.

In Kraft seit 01. Januar 1898
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