JudikaturJustizRS0054672

RS0054672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2002

Zur Wahrnehmung des Vorbehalts nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO reicht nicht jeder Verfahrensverstoß aus, sondern es muß sich um ein Vorgehen handeln, das die Rechte einer Partei in unerträglichem Maße einengte. Nur wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs so verletzt worden wäre, daß der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen, läge eine solche Anstößigkeit vor.

Entscheidungen
3