JudikaturJustizRS0054679

RS0054679 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1998

Die Vorbehaltsklausel nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO dient nicht so sehr dem Schutz von Österreichern, sondern dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung, und ist daher auch zugunsten einer ausländischen Partei zu beachten. Es muß sich aber immer um einen Fall handeln, der das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Maß belastet.