RS0054679 – OGH Rechtssatz
RS0054679 – OGH Rechtssatz
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Die Vorbehaltsklausel nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO dient nicht so sehr dem Schutz von Österreichern, sondern dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung, und ist daher auch zugunsten einer ausländischen Partei zu beachten. Es muß sich aber immer um einen Fall handeln, der das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Maß belastet.