JudikaturJustizRS0054665

RS0054665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1998

Zur Wahrnehmung des Vorbehalts nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO reicht es nicht aus, wenn die Beklagte die Annahme einer nicht in die deutsche Sprache (hier: gemäß Art 14 Abs 1 des österreichisch - jugoslawischen Rechtshilfevertrages, BGBl 1955/224) übersetzten Klage zu Recht verweigerte, da sie jugoslawische Staatsbürgerin und der serbokroatischen Sprache mächtig war.