JudikaturJustizRS0057795

RS0057795 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1998

Gehörten zur Zeit der Entscheidung beide Ehegatten dem Staat an, dessen Gerichte das Erkenntnis auf Scheidung von Tisch und Bett (Trennung auf unbestimmte Zeit) gefällt haben, hängt die Anerkennung der Entscheidung gemäß § 24 Abs 4 der 4.DVEheG nicht davon ab, daß vom BMJ eine Feststellung nach § 24 Abs 1 dieser Verordnung getroffen ist.

Entscheidungen
4