JudikaturJustiz1Ob270/00p

1Ob270/00p – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Philipp U*****, geboren am *****, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters Mag. Günther U*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. November 1999, GZ 44 R 786/99k, 44 R 787/99g 52, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 2. September 1999, GZ 15 P 320/98z 44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 2. September 1999, GZ 15 P 320/98z 44, und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. November 1999, GZ 44 R 786/99k, 44 R 787/99g 52, sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 5.000 der allerdings für die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Minderjährigen auf S 2.000 herabgesetzt war verpflichtet. Über Antrag des für den damals minderjährigen Philipp U***** bestellten Unterhaltssachwalters erhöhte das Erstgericht die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis 30. 6. 1995 auf S 8.700, für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis 30. 6. 1996 auf S 8.900, im Zeitraum vom 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997 auf S 10.700, und für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1999 und ab 1. 3. 2000 auf S 10.900.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen diese Erhöhungen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters und dessen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs erklärte das Gericht zweiter Instanz den ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 21. 5. 2000 als zulässig.

Am 9. 6. 2000 zog der nunmehr volljährig gewordene Philipp U***** den vom Unterhaltssachwalter am 6. 5. 1998 gestellten Unterhaltserhöhungsantrag zurück. Mit Beschluss vom 9. 10. 2000 sprach das Erstgericht aus, dass die Zurückziehung dieses Unterhaltserhöhungsantrags "zur Kenntnis diene" und das außerstreitige Verfahren auf Grund der Zurückziehung jedenfalls beendet sei (ON 89). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Am 15. 11. 2000 legte das Rekursgericht den Revisionsrekurs dennoch dem Obersten Gerichtshof vor.

Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos geworden sind:

Rechtliche Beurteilung

Ein volljährig gewordener Unterhaltsberechtigter kann einen von seinem früheren gesetzlichen Vertreter gestellten Unterhaltserhöhungsantrag rückwirkend zurückziehen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu § 140), zumal ein volljähriges Kind auf Teile von Unterhaltsleistungen oder auf einzelne Unterhaltsleistungen rechtswirksam verzichten kann (4 Ob 231/99w; EFSlg 83.297; 53.262). Das Erstgericht nahm die Zurückziehung des Unterhaltserhöhungsantrags durch den nunmehr volljährigen Unterhaltsberechtigten auch zur Kenntnis; diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Nun normiert § 483 Abs 3 ZPO, dessen sinngemäße Anwendung im Verfahren außer Streitsachen geboten ist (EFSlg 57.778), dass im Umfang der Zurücknahme einer Klage das angefochtene Urteil wirkungslos werde und dies das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen habe. In analoger Anwendung dieser Bestimmung die zufolge § 513 ZPO auch im Revisions(rekurs)verfahren (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 483 und Rz 1 zu § 513) anzuwenden ist hat der Oberste Gerichtshof, dem der Revisionsrekurs des Vaters vorgelegt wurde, mit Beschluss die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen und der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss festzustellen (EFSlg 57.778; Kodek aaO Rz 5 zu § 483).

Demgemäß ist über den Revisionsrekurs nicht zu entscheiden.