RS0114548 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein volljährig gewordener Unterhaltsberechtigter kann einen von seinem früheren gesetzlichen Vertreter gestellten Unterhaltserhöhungsantrag rückwirkend zurückziehen.
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Ein volljährig gewordener Unterhaltsberechtigter kann einen von seinem früheren gesetzlichen Vertreter gestellten Unterhaltserhöhungsantrag rückwirkend zurückziehen.