JudikaturJustiz1Ob255/11y

1Ob255/11y – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers E***** K*****, vertreten durch Mag. Herbert Schaffler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S***** S*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. August 2011, GZ 44 R 417/11s 8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juni 2011, GZ 5 Fam 32/11h 3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Antragstellers am 31. 8. 2011 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wurde am 28. 9. 2011 (im ERV) beim Erstgericht eingebracht. Die in diesem Aufteilungsverfahren geltende 14 tägige Frist für den Revisionsrekurs (§ 65 Abs 1 AußStrG) endete bereits am 14. 9. 2011. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet (7 Ob 174/10d; vgl RIS Justiz RS0108631 [T1 und T3]). Daran ändert der entgegen der Rechtslage erteilte Verbesserungsauftrag, den der Revisionsrekurswerber fristgerecht befolgte, nichts. Die Gewährung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines (angeblichen) Formmangels konnte die ursprüngliche Verspätung nicht sanieren (RIS Justiz RS0110935; RS0036281).

Die Entscheidung des Erstgerichts erging am 14. 6. 2011. Nach dem deshalb noch anzuwendenden § 46 Abs 3 AußStrG aF (§ 207h AußStrG idF BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111) können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung, die nach § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gilt, ist aber auf verspätete Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht anzuwenden, weil dadurch in die Rechte der Rechtsmittelgegnerin eingegriffen würde (7 Ob 174/10d mwN).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.