JudikaturJustiz1Ob214/06m

1Ob214/06m – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christoph C*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Rechtsanwälte Greiter Pegger Kofler Partner in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei T***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 21.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Mai 2006, GZ 2 R 87/06w-43, und die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Mai 2006, GZ 2 R 87/06w-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Jänner 2006, GZ 12 Cg 127/04p-34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs der Nebenintervenientin wird nicht Folge gegeben.

Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin die mit je 1.126,62 EUR (darin 187,77 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu zahlen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der Nebenintervenientin die mit 80,82 EUR (darin 13,47 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des im Revisionsverfahren erklärten Beitritts binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger war als Facharzt für Unfallchirurgie seit 1999 als Belegarzt im Krankenhaus der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, einer GmbH, tätig. Ein schriftlicher Vertrag zur näheren Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Rechtsträgerin der Klinik bestand - wie auch im Verhältnis zu anderen Belegärzten - nicht. Der Kläger wurde jedoch über den „Hausbrauch" aufgeklärt. Danach besorgte die vormals beklagte Partei die Abrechnungen für die Ärzte. Mit dem „Hausanteil von 14 %" an deren Honoraren wurden „die Aufwendungen der Klinik für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur abgegolten". Dem Kläger wurde nicht „garantiert oder zugesichert", in der Klinik eine bestimmte Anzahl an Betten belegen und eine bestimmte Anzahl an Patienten versorgen zu dürfen. Die Nutzung der Klinikeinrichtungen war vielmehr von gerade verfügbaren Kapazitäten abhängig. Der Kläger hatte seinerseits gleichfalls keine Verpflichtung, in der Klinik jährlich eine bestimmte Anzahl an Betten zu belegen oder eine bestimmte Anzahl an Operationen durchzuführen. Jede Behandlung der Patienten des Klägers an der Klinik war von einer vorangehenden Einwilligung der Klinkbetreiberin abhängig. Weitergehende Vereinbarungen bestanden nicht. So war „nicht einmal" darüber „gesprochen" worden, was gelten solle, wenn der Kläger an der Klinik nicht mehr arbeiten oder deren Rechtsträgerin mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten wolle. Im Verhältnis zu Letzterer war es jedoch üblich, dass Belegärzte einfach keine „Operationssäle mehr buchten", wenn sie an der Klinik nicht mehr operieren wollten. Einige Ärzte hatten noch mit der Rechtsvorgängerin der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei schriftliche Belegarztverträge mit Kündigungsregeln abgeschlossen. Diese Verträge wurden zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei indes „nie besprochen". Gegenüber dem Kläger wurde demnach auch nicht erklärt, der Inhalt jener Verträge gelte auch für ihn. Zugesichert wurde ihm jedoch, dass „er gleich wie alle anderen Fachärzte im Haus behandelt werde". Kündigungsfristen wurden weder gefordert noch eingehalten. Seit Sommer 2003 war der Kläger „als einer der Proponenten" einer später gegründeten Gesellschaft in die Verhandlungen über den Verkauf der Geschäftsanteile der Nebenintervenientin als einziger Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei eingebunden. Im Herbst 2004 war er der Ansicht, dass jene bereits bestehende Gesellschaft ein akzeptables Angebot für die Klinikübernahme gemacht habe. Ab Sommer 2004 suchte die Rechtsträgerin der Klinik allerdings auch „das Gespräch mit den Verantwortlichen" der nunmehr beklagten Partei, einer GmbH. Seit Anfang Oktober 2004 wurden mit dieser „geheime Verhandlungen" geführt, die mit Errichtung des Notariatsakts vom 27. 10. 2004 finalisiert wurden. Danach verkaufte die Nebenintervenientin ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft als Rechtsträgerin der Klinik der vormals beklagten Partei. Ein Kaufbedingung war, dass die Klinik am bisherigen Standort nicht weitergeführt wird. Als Schließungstag war der 31. 12. 2004 vorgesehen. Bereits am 27. 10. 2004 fand eine Informationsveranstaltung für alle Belegärzte statt. Deren Themen waren der Verkauf der Geschäftsanteile, die vorgesehene Schließung der Klinik am bisherigen Standort und die „Verlegung des stationären Betriebes" in das Sanatorium der nunmehr beklagten Partei. Der Kläger war nicht anwesend. Er erfuhr die erteilten Informationen jedoch von einem Kollegen. In den Tagen nach dem 27. 10. 2004 besprach der Geschäftsführer der vormals beklagten Partei in Telefonaten mit dem Kläger persönlich die im Treffen vom 27. 10. 2004 erörterten Maßnahmen. Dabei wurde mit ihm auch die Notwendigkeit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses erörtert. Mit Schreiben vom 3. 11. 2004 bot die beklagte Partei - neben anderen Ärzten - auch dem Kläger Gespräche zur allfälligen Fortsetzung seiner Tätigkeit als Belegarzt an. Der Kläger ging auf dieses Angebot nicht ein. Mit „'Dienstanweisung'" vom 10. 11. 2004 informierte die vormals beklagte Partei das „gesamte Personal", dass am alten Klinikstandort ab 21. 12. 2004, 24 Uhr, keine Patienten mehr aufgenommen und „Operationen" nicht mehr „gebucht werden können", ab 23. 12. 2004, 24 Uhr, die Nacht- und Wochendbereitschaft des OP-Teams und am 31. 12. 2004 die stationäre Betreuung von Patienten enden würden. Mit Schreiben vom 16. 11. 2004 benachrichtigte die Rechtsträgerin der Klinik das Amt der Tiroler Landesregierung über den Verkauf aller Geschäftsanteile an die nunmehr beklagte Partei und die Auflassung des bisherigen Klinikstandorts. Mit Schreiben vom 1. 12. 2004 wurde dieser Sachverhalt dem Amt der Tiroler Landesregierung auch von der nunmehr beklagten Partei mitgeteilt. Im Übrigen hatte die Geschäftsführung der Rechtsträgerin der alten Klinik sichergestellt, dass jene Patienten, die nach dem 31. 12. 2004 einer weiteren stationären Behandlung und Betreuung bedurften, in anderen Krankenhäusern aufgenommen wurden. Bereits mit Schreiben an die vormals beklagte Partei vom 23. 11. 2004 hatte der Bevollmächtigte des Klägers und anderer Ärzte verlangt, „sämtliche Voraussetzungen zur stationären Pflege und Betreuung der Patienten" am alten Klinikstandort über den 31. 12. 2004 hinaus wie bisher aufrecht zu erhalten. Der Bevollmächtigte der damaligen Rechtsträgerin der Klinik antwortete mit dem beim Vertreter des Klägers am 30. 11. 2004 eingelangten Schreiben vom 29. 11. 2004. Er sprach darin „'innerhalb der angemessenen Frist von zumindest einem Monat eine vorbeugende wirksame Kündigung jeglicher bestehender Nutzungs- und sonstiger Rechtsverhältnisse zwischen den Streitteilen aus'". Der Kläger übt seine Belegarzttätigkeit seit vor Weihnachten 2004 in einer anderen Privatklinik im Innsbrucker Raum aus. Er erlitt jedoch wegen der Schließung der Klinik der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei einen der Höhe nach noch nicht feststellbaren Verdienstentang. Seit 1997 schließt die nunmehr beklagte Partei schriftliche Belegarztverträge ab. In diesen ist eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten vorgesehen. Auch auf Grund dieser Verträge hat jedoch die Klinik „keine rechtliche Handhabe gegen Ärzte ..., die ohne offizielle Kündigung die Infrastruktur des Sanatoriums von heute auf morgen nicht mehr nutzen".

Der Kläger begehrte ursprünglich, die im „Schreiben vom 29./30. 11. 2004" ausgesprochene Kündigung des Belegarztverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären und die vormals beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihre - näher bezeichneten - Vertragspflichten am alten Klinikstandort über den 31. 12. 2004 hinaus weiterhin zu erfüllen. Dieses Begehren stellte er später auf Leistung von 21.000 EUR als Teil des für den Zeitraum von Dezember 2004 bis März 2005 behaupteten gesamten Verdienstentgangs von 112.367 EUR um (ON 18). Die vormals beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Mit Schriftsatz vom 23. 2. 2005 verkündete sie ihrer seinerzeit einzigen Gesellschafterin - einer GmbH - den Streit (ON 11). Sie brachte insofern vor, es sei im Fall des Unterliegens vor dem Hintergrund der Klagebehauptungen und des entgeltlichen Erwerbs ihrer Geschäftsanteile durch eine dritte Gesellschaft auf Grund des Notariatsakts vom 27. 10. 2004 von „möglichen Schadenersatzansprüchen" bzw „Regressansprüchen" gegen ihre vorherige Alleingesellschafterin „auszugehen". Mit Schriftsatz vom 14. 3. 2005 trat diese Gesellschaft dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der vormals beklagten Partei bei und stützte ihr Interventionsinteresse auf die von Letzterer behaupteten „möglichen Schadenersatzansprüche bzw Regressansprüche" (ON 13). Nachdem sich der Kläger im Verhandlungstermin vom 15. 3. 2005 gegen die Zulassung der Nebenintervention ausgesprochen hatte (ON 14 S. 4 f), wies das Erstgericht den „Beitritt der Nebenintervenientin" mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. 5. 2005 als unzulässig zurück (ON 16). Mit Schriftsatz vom 2. 6. 2005 verkündete die vormals beklagte Partei jener Gesellschaft neuerlich den Streit (ON 19). Sie behauptete, sie werde gegen diese im Fall des Unterliegens Schadenersatzansprüche aus dem Notariatsakt vom 27. 10. 2004 geltend machen. Der Kläger begehre jetzt die Leistung eines bestimmten Geldbetrags an Schadenersatz. Der Erwerberin der bezeichneten Geschäftsanteile sei von deren Vertragspartnerin als Verkäuferin zugesichert worden, es seien „mit den Belegärzten keine Verträge abgeschlossen worden", die einer „jederzeitigen Schließung" der alten Klinik entgegenstünden. Im Verhandlungstermin vom 3. 6. 2005 schritt auch ein Vertreter jener Gesellschaft ein, der neuerlich der Streit verkündet worden war. Er brachte vor, dass ihm der Schriftsatz über die Streitverkündung am 2. 6. 2006 zugestellt worden sei und seine Mandantin dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der vormals beklagten Partei beitrete. Als Interventionsinteresse wurde das „Vorbringen in ON 13" wiederholt und noch darauf hingewiesen, dass der Kläger sein Begehren nunmehr auf Leistung eines bestimmten Geldbetrags an Schadenersatz „umgestellt habe". Dieser wandte sich wiederum gegen die Zulassung der Nebenintervention. Diesmal ließ das Erstgericht die Nebenintervention zu (ON 20 S. 3 f) und wies das geänderte Klagebegehren in der Folge ab.

Die zweite Instanz berichtigte die Parteibezeichnung der beklagten Partei, nachdem die Gesellschaft als seinerzeitige Rechtsträgerin der alten Klinik und vormals beklagte Partei am 13. 10. 2005 - infolge Verschmelzung mit der Erwerberin deren Geschäftsanteile - im Firmenbuch gelöscht worden war. Sie hob infolge Rekurses des Klägers (siehe dazu RIS-Justiz RS0108617) ferner den Beschluss über die Zulassung der Nebenintervention sowie den Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin im Ersturteil ersatzlos auf und wies den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention sowie die Berufungsbeantwortung der Streithelferin zurück. Diese Aussprüche seien deshalb geboten, weil das Erstgericht die erste Beitrittserklärung, die auf mögliche Schadenersatz- bzw Regressansprüche gegen die Nebenintervenientin im Fall des Unterliegens der vormals beklagten Partei gestützt worden sei, rechtskräftig zurückgewiesen habe. Der neuen Beitrittserklärung wäre nur dann nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden, wenn sich „die Sach- und Rechtslage" in Richtung auf ein nunmehr vorliegendes anderes Interventionsinteresse geändert hätte. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Die Nebenintervenientin habe ihr Interesse am Obsiegen der vormals beklagten Partei in der ersten und in der zweiten Beitrittserklärung gleich begründet. Die Klageänderung durch Geltendmachung eines Zahlungsbegehrens aus dem Titel des Schadenersatzes sei für das erörterte Interventionshindernis nicht von Belang, weil sowohl nach dem ursprünglichen als auch nach dem geänderten Klagebegehren „Schadenersatzansprüche zumindest in Form der Kosten des verloren gegangenen Prozesses im Raum stünden". Ein taugliches Interventionsinteresse aus diesem Grund habe aber das Erstgericht rechtskräftig verneint. Der Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung hänge nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO ab, weil ihr eine „über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung" nicht zukomme.

Im Übrigen bestätigte die zweite Instanz das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision zu, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zur Kündbarkeit eines Belegarztvertrages und den dabei einzuhaltenden Kündigungsfristen" mangle.

Nach Zustellung des Berufungsurteils an den Beklagtenvertreter am 9. 6. 2006 erklärte die zurückgewiesene Beitrittswerberin mit dem beim Erstgericht am 22. 6. 2006 eingebrachten Schriftsatz gleichen Datums ein weiteres Mal, dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin beizutreten (ON 44). Das Erstgericht verfügte die Zustellung dieses Schriftsatzes am 23. 6. 2006; er wurde den Streitteilen jeweils am 28. 6. 2006 - somit noch vor der am 6. 7. 2006 überreichten Revision des Klägers und der am 20. 9. 2006 überreichten Revisionsbeantwortung der beklagten Partei - zugestellt. Die Beitrittswerberin begründete ihr Interesse am Obsiegen der nunmehr beklagten Partei neuerlich mit der Vermeidung von Schadenersatzansprüchen im Regress, wie bereits in jenem Beitritt, der in zweiter Instanz gescheitert war. Die Nebenintervenientin gab überdies - nach Zustellung einer Gleichschrift der Revision an die beklagte Partei am 13. 7. 2006 - am 19. 9. 2006 eine Revisionsbeantwortung zur Post.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt; die Revision des Klägers ist dagegen unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Revisionsrekurs der Nebenintervenientin

1. Interventionshindernisse

1. 1. Der Beitritt als Nebenintervenient ist gemäß § 18 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären. Er wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien wirksam. Das Gericht hat allerdings, noch ehe es die Zustellung eines solchen Schriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention im Fall deren Verneinung sogleich zurückzuweisen (1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148). Unter die formellen Beitrittsvoraussetzungen fallen die Prozessvoraussetzungen für eine meritorische Entscheidung über den jeweiligen Sachantrag (siehe zu deren Rechtsnatur Fasching in Fasching² I Einl Rz 148 ff). Dazu zählt der Mangel an Prozesshindernissen. Als solches Hindernis gilt das Vorliegen einer materiell rechtskräftigen Entscheidung in derselben Sache (Fasching aaO Einl Rz 150; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 15; Mayr in Fasching/Konecny² III § 230 ZPO Rz 27, § 239 ZPO Rz 36).

1. 2. Wurde vom Gericht bei Prüfung der formellen Beitrittsvoraussetzungen ein Hindernis für die Zulässigkeit einer Nebenintervention - mit Ausnahme der Frage nach einem schlüssig behaupteten Interventionsinteresse (Näheres dazu als formelle Beitrittsvoraussetzung in 1 Ob 66/99h) - zunächst übergangen, so ist eine solche Nebenintervention weiterhin in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 18 ZPO Rz 8). Insofern wird eine Zurückweisung in höherer Instanz nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht die Zustellung eines etwa nach Ergehen des Berufungsurteils innerhalb der Revisionsfrist eingebrachten, die Beitrittserklärung enthaltenden Schriftsatzes an die Streitteile veranlasste oder keine der Parteien die Zurückweisung einer solchen Nebenintervention beantragte.

1. 3. Die bisherigen Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:

Steht einer Nebenintervention unter Geltendmachung eines bestimmten rechtlichen Interesses eine im anhängigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung entgegen, mit der deren Zulässigkeit auf Grund des zuvor behaupteten gleichen Interventionsinteresses verneint wurde, so ist dieses Interventionshindernis in jeder Lage des Verfahrens durch Zurückweisung der neuerlichen Nebenintervention von Amts wegen wahrzunehmen.

2. Neuerliche Beitrittserklärung nach Klageänderung - Erledigung der Rechtsmittelgründe

2. 1. Die Beitrittswerberin verficht den Standpunkt, es habe sich nach Zurückweisung ihrer ersten Nebenintervention einerseits die „Rechtslage" durch die Klageänderung, andererseits aber - zufolge Verschmelzung der vormals und nunmehr beklagten Gesellschaft während des Verfahrens - auch die Sachlage für die Beurteilung des Vorliegens eines Interventionsinteresses geändert.

2. 2. Das Interventionsinteresse der Beitrittswerberin bestand vor und nach der Klageänderung in der Vermeidung von „Schadenersatzansprüchen" in Gestalt von „Regressansprüchen". In diesem Punkt hing eine allfällige Ersatzpflicht der Nebenintervenientin gegenüber der vormals beklagten Partei dem Grunde nach nicht davon ab, ob jene der Letzteren im Fall deren Unterliegens auf Grund des ursprünglichen Klagebegehrens die Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des bisherigen Klinikbetriebs und die Kosten des verlorenen Prozesses oder im Fall deren Unterliegens infolge des geänderten Klagebegehrens den Verdienstentgang des Klägers wegen entgangener Operationshonorare und die Kosten des verlorenen Prozesses zu refundieren gehabt hätte. In beiden Fällen hätten sich solche Ansprüche - nach den Behauptungen in den Streitverkündungen und in den Beitrittserklärungen - nur aus dem Titel des Schadenersatzes ex contractu herleiten lassen. Dabei muss hier nicht beurteilt werden, ob allfällige Ersatzansprüche auf Grund des Notariatsakts vom 27. 10. 2004 überhaupt der vormals beklagten Partei oder lediglich der Erwerberin ihrer Geschäftsanteile hätten zustehen können. Wurde aber der erste Beitritt rechtskräftig zurückgewiesen, weil sich die von der Beitrittswerberin behauptete Vermeidung eines Rückgriffs aus dem Titel des Schadenersatzes - gleichviel, ob mit tragfähigen oder nicht tragfähigen Gründen - schon dem Grunde nach als ungeeignet erwies, ein taugliches Interesse am Obsiegen der vormals beklagten Partei zu begründen, so steht einem weiteren Beitritt unter neuerlicher Behauptung desjenigen Interventionsinteresses, das im ersten Beitrittsfall scheiterte, nach allen bisherigen Erwägungen die Rechtskraft der über die erste Beitrittserklärung ergangenen Entscheidung als Prozesshindernis entgegen. Insofern ist daher bloß zu fragen, ob sich durch das geänderte Klagebegehren - im Verhältnis zur ersten Nebenintervention - auch die Rechtsnatur der in der zweiten Streitverkündung und in der zweiten Beitrittserklärung für den Fall des Unterliegens der beklagten Partei geltend gemachten Regressbeziehung änderte. Derartiges ist im Anlassfall zu verneinen, weil die Klageänderung nur für eine allenfalls unterschiedliche Höhe des behaupteten möglichen Rückgriffsanspruchs ausschlaggebend sein konnte, ohne gleichzeitig die Rechtsnatur der behaupteten Regressbeziehung zu verändern. 2. 3. Die voranstehenden Ausführungen sind folgendermaßen zusammenzufassen:

Wurde eine Nebenintervention wegen eines bestimmten behaupteten rechtlichen Interesses nach § 17 Abs 1 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen, so steht einer neuerlichen Nebenintervention nach einer Klageänderung unter Wiederholung desjenigen Beitrittsinteresses, das sich zuvor als untauglich erwiesen hatte, die Rechtskraft der über die erste Nebenintervention ergangenen Entscheidung entgegen, wenn durch die Klageänderung die Rechtsnatur der behaupteten Regressbeziehung, die sowohl der ersten als auch der zweiten Beitrittserklärung zugrundelag, nicht verändert wurde. 2. 4. Soweit sich die Nebenintervenientin - wie bereits im Rekursverfahren - auf die Verschmelzung der vormals mit der nunmehr beklagten Partei während des Verfahrens beruft, ist zunächst festzuhalten, dass die Verschmelzung auf Grund des Vertrags vom 23. 9. 2005 und der Generalversammlungsbeschlüsse gleichen Datums am 13. 10. 2005 im Firmenbuch (FN ***** und FN ***** je des Landesgerichts Innsbruck) eingetragen wurde. Gemäß § 96 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GmbHG iVm § 225a Abs 3 AktG treten die Rechtswirkungen der Verschmelzung (Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge, Erlöschen der

übertragenden Gesellschaft, Wandlung der Gesellschafter der

übertragenden Gesellschaft in Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft) erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch ein (siehe dazu etwa auch 6 Ob 4/99b = SZ 72/172). Diese Rechtswirkungen konnten hier im Zeitpunkt der zweiten Beitrittserklärung am 3. 6. 2005 und der Zulassung der Nebenintervention am gleichen Tag nicht von Bedeutung sein. Die auf die Verschmelzung der vormals mit der nunmehr beklagten Partei während des Verfahrens gestützten Rechtsmittelgründe erweisen sich somit als im (Revisions )Rekursverfahren unbeachtliche Neuerungen, ist doch die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach jener Sachlage zu beurteilen, die am Tag der in erster Instanz zugelassenen Nebenintervention maßgebend war.

II. Zur Nebenintervention im Revisionsverfahren

Die von der T***** Gesellschaft m. b. H. mit Schriftsatz vom 22. 6. 2006 im Revisionsverfahren neuerlich erklärte Nebenintervention auf Seiten der beklagten Partei beruht nach der unter I. 2. 4. erörterten Verschmelzung auf einer wesentlichen Veränderung der Sachlage, richtet sich doch das Klagebegehren jetzt gerade gegen jene Gesellschaft, die die Gesellschaftsanteile an der vormals beklagten Partei auf Grund des Notariatsakts vom 27. 10. 2004 von der Nebenintervenientin erwarb. Mit deren Vorbringen, ihr Interesse am Obsiegen der beklagten Partei diene der Vermeidung von Regressansprüchen, weil sie Letzterer im Notariatsakt vom 27. 10. 2004 zugesichert habe, es bestünden mit Belegärzten keine Verträge, nach deren Inhalt eine sofortige Schließung der alten Klinik nicht in Betracht komme, wurde ein im Sinn des § 17 Abs 1 ZPO taugliches Interventionsinteresse (siehe dazu im Allgemeinen Schubert aaO § 17 ZPO Rz 1 mwN) schlüssig behauptet. Diese Nebenintervention ist daher im Licht der zu 1 Ob 66/99h ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von Amts wegen zurückzuweisen. Weder der Kläger noch die beklagte Partei beantragten die Zurückweisung dieser Nebenintervention (siehe dazu Schubert aaO § 18 ZPO Rz 7 f). Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung über deren Zulassung (RIS-Justiz RS0035437).

III. Zur Revision

1. Der Kläger ist nicht der Ansicht, dass sein Belegarztvertrag mit der vormals beklagten Partei nur innerhalb einer vereinbarten vertraglichen oder einer bestimmten gesetzlichen Frist kündbar gewesen wäre, er verficht vielmehr den Standpunkt, die Vorinstanzen hätten auf Basis einer durch § 7 ABGB getragenen Rechtsanalogie nach Gesichtspunkten der „Branchenüblichkeit", nach Bestimmungen des Arbeits-, Gesellschafts- und Mietrechts sowie auf dem Boden des § 59 lit f TirKAG zum Ergebnis gelangen müssen, dass nicht die eingehaltene Kündigungsfrist von einem Monat, sondern eine solche von sechs Monaten angemessen gewesen wäre.

2. Soweit der Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für „branchenüblich" hält, läuft dieses Argument darauf hinaus, dass es der besonderen Vereinbarung einer solchen Kündigungsfrist als Geltungsvoraussetzung nicht bedurft habe. Das will der Kläger aus den Verhältnissen im Gemeindegebiet Innsbruck unter Ausklammerung des „Großraums Innsbruck" herleiten. Diese Sicht ist feststellungsfremd. Insofern besteht auch kein Feststellungsmangel, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz kein konkretes Vorbringen dahin erstattete, dass die Verträge von Belegärzten mit Klinikbetreibern in Österreich oder etwa nur in Tirol einer „branchenüblichen" Kündigungsfrist von sechs Monaten unterlägen. Die letztlich nur als Schlagwort geltend gemachte „Branchenüblichkeit" beruht somit auf einer im Rechtsmittelverfahren unbeachtlichen Neuerung.

3. Gemäß § 59 lit f TirKAG haben private Krankenanstalten eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht dient nicht dem Zweck, Belegärzten eine rechtzeitige Vorsorge zur Sicherung eines bestimmten kontinuierlichen Einkommensniveaus zu ermöglichen, sie soll vielmehr nach Schließung einer privaten Krankenanstalt der Behörde ganz offenkundig die Lösung der Frage ermöglichen, ob der Wegfall privater Kliniken Maßnahmen in Landeskrankenhäusern erfordert, um die medizinische Versorgung aller stationär zu behandelnden Patienten in öffentlichen Krankenhäusern gewährleisten zu können.

4. Der Oberste Gerichtshof sprach schon mehrmals aus, dass Belegärzte in der Regel freiberuflich tätig sind und deshalb in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des jeweiligen Krankenhauses stehen (10 ObS 235/03m; 8 ObA 41/02s = Arb 12.268; 9 ObA 210/93). Belegärzte besorgen ihre Aufgaben an Kliniken gewöhnlich auch nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung. Für eine solche Stellung des Klägers bestehen nach dem hier maßgebenden Sachverhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte (vgl etwa zur Verneinung eines „Arbeitsverhältnisses" einer Anästhesistin mit einer - gegenüber dem Kläger - vergleichweise geringeren Selbstbestimmung der ärztlichen Tätigkeit: 9 ObA 210/93). Es ist ferner nicht zu erkennen, dass ein freiberuflich tätiger Belegarzt wie der Kläger, der einen Verdienstentgang von 112.367 EUR in vier Monaten behauptete, in Analogie zu arbeitsrechtlichen Normen aus sozialen Erwägungen des Schutzes seiner Erwerbsinteressen durch eine sechsmonatige Kündigungsfrist bedürfte. Eine gegenteilige Auffassung wird in der Revision überdies nicht begründet, beschränkt sich der Kläger doch auf den ganz allgemeinen Hinweis, die erforderliche analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Normen erweise eine Kündigungsfrist von lediglich einem Monat für sein Vertragsverhältnis mit der vormaligen Rechtsträgerin der alten Klinik als jedenfalls unangemessen. Soweit der Kläger eine längere Kündigungsfrist als die für eine „angestellte Mitarbeiterin" ohne Vereinbarung eines „Probemonats" von sechs Wochen für richtig hält, führt er die - eine längerfristige Planung notwendig machende - „Fürsorge- und Verantwortungspflicht gegenüber seinen Patienten" ins Treffen. Dieser Aspekt trägt den in der Revision verfochtenen Standpunkt gleichfalls nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Kläger über die bevorstehende Schließung der alten Klinik bereits etwa zwei Monate vor dem Jahresende 2004 definitiv Bescheid. Er machte ferner von einem Angebot der nunmehr beklagten Partei, über eine Erneuerung seines Belegarztverhältnisses zu verhandeln, keinen Gebrauch. Letztlich operierte er bereits vor Weihnachten 2004 in einer anderen Privatklinik. Im Übrigen wurden jene Patienten der alten Klinik, die einer stationären Behandlung über den 31. 12. 2004 hinaus bedurften, in andere Kliniken verlegt. Eine Gefährdung von Patienten durch die kurzfristige Kündigung eines Belegarztvertrags wegen Schließung einer Privatklinik kommt im Allgemeinen aber auch deshalb nicht in Betracht, weil wirklich dringliche Operationen als Folge einer solchen Schließung ohnehin in öffentlichen Krankenhäusern durchgeführt werden müssten.

5. Soweit sich der Kläger - ganz allgemein - auf eine analoge Anwendung miet- und gesellschaftsrechtlicher Kündigungsfristen beruft, sind der Revision keinerlei konkreten Erwägungen zu entnehmen, welche bestimmten Normen seiner Auffassung aus bestimmten Gründen als Stütze dienen könnten. Weshalb eine analoge Anwendung von Kündigungsfristen, die für Mietverträge über Bestandräumlichkeiten gelten, nicht in Betracht kommen, wurde im Einzelnen bereits vom Berufungsgericht erläutert. Eine Auseinandersetzung damit ist der Revision nicht zu entnehmen. Zum gesellschaftsrechtlichen Denkansatz mangelt es insgesamt an Ausführungen, die eine konkrete Erörterung allfälliger Analogiegrundlagen ermöglichte. Insofern genügt es nicht, nur die Begriffe „Gesellschaftsrecht" und „Gesellschaftsvertrag" zu erwähnen, um eine analoge Anwendung bestimmter Normen des Gesellschaftsrechts oder eine Übertragung allfälliger Kündigungsusancen einer gesellschaftsrechtlichen Vertragspraxis auf das Vertragsverhältnis eines Belegarztes mit dem Rechtsträger eines Krankenhauses als erhebliche Rechtsfrage zu erörtern.

6. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Dem Kläger ist es nicht gelungen, aufzuzeigen, dass es einer allgemein geltenden, einen Monat übersteigenden Frist zur Kündigung der Verträge von Belegärzten mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten bedarf oder dem angefochtenen Urteil nach den besonderen Umständen dieses Falls eine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision anhaftet. Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Sowohl die beklagte Partei als auch die Nebenintervenientin wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Infolgedessen dienten die Revisionsbeantwortungen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, deren Kosten der Kläger zu ersetzen hat. Diesem sind ferner die Kosten des von der Nebenintervenientin im Revisionsverfahren erklärten Beitritts aufzuerlegen. Der Beitrittsschriftsatz war jedoch nicht - wie begehrt - nach TP 3 RATG, sondern nur nach TP 1 II lit b RATG zu honorieren. Der Nebenintervenientin steht außerdem der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG nicht zu, weil deren Vertreter weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht.

Rechtssätze
4