JudikaturJustizRS0121530

RS0121530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2006

Wurde eine Nebenintervention wegen eines bestimmten behaupteten rechtlichen Interesses nach § 17 Abs1ZPO rechtskräftig zurückgewiesen, so steht einer neuerlichen Nebenintervention nach einer Klageänderung unter Wiederholung desjenigen Beitrittsinteresses, das sich zuvor als untauglich erwiesen hatte, die Rechtskraft der über die erste Nebenintervention ergangenen Entscheidung entgegen, wenn durch die Klageänderung die Rechtsnatur der behaupteten Regressbeziehung, die sowohl der ersten als auch der zweiten Beitrittserklärung zugrundelag, nicht verändert wurde.