JudikaturJustiz1Ob17/15d

1Ob17/15d – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei T*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH, Graz, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei A***** O*****, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, Wien, wegen 161.956,39 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2014, GZ 14 R 52/14s 40, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2014, GZ 13 Cg 92/12p 33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Rückzahlung eines Darlehens sowie des aus der Stornierung einer Fehlbuchung am Konto der Beklagten resultierenden Betrags gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die Klägerin habe als Depotbank die Aufträge ihrer Kundin zum Ankauf und Verkauf von Wertpapieren als Kommissionärin ausgeführt, wobei die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten nicht auf einem Verkauf von Wertpapieren, sondern auf der irrtümlichen Leistung der Zahlstelle eines Fonds beruht habe. Selbst bei einem Kommissionsgeschäft, das zustande gekommen sei, bestehe ein Rückforderungsanspruch des Kommissionärs, wenn eine Stornierung des Ausführungsgeschäfts nicht zu vermeiden gewesen sei. Das müsse umso mehr gelten, wenn die Zahlung des Dritten an den Kommissionär ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Überhaupt könne eine rechtsgrundlose Gutschrift in einer Art Selbsthilfe ohne weiteres berichtigt werden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO anspricht.

1. Soweit die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin sieht, dass das Berufungsgericht die Beweislast zur Frage, ob ein Ausführungsgeschäft zustande gekommen sei, unrichtig beurteilt habe, verkennt sie, dass Fragen der Beweislastverteilung im Zivilrecht grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind ( Rechberger in Rechberger , ZPO 4 Vor § 266 Rz 12 mwN). Die Einordnung von Fragen der Beweislast unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit ist daher verfehlt.

2. Mit ihren Ausführungen zur Beweislastverteilung zeigt die Revisionswerberin aber auch keinen Fehler in der (materiell )rechtlichen Beurteilung (vgl RIS Justiz RS0039939 [T25]) durch das Berufungsgericht auf. Das Berufungsgericht hat lediglich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wiedergegeben, wonach der Kommissionär den Rückersatz des Erlöses des Kommissionsgutes vom Kommittenten fordern kann, wenn er beweist, dass eine Stornierung des Ausführungsgeschäfts nicht zu umgehen war (RIS Justiz RS0062729), und daraus für den vorliegenden Fall den Schluss gezogen, dass dieser Grundsatz erst recht gelten müsse, wenn die Zahlung des Dritten an den Kommissionär überhaupt ohne Rechtsgrund erfolgte. Der Umstand, dass der Gutschrift am Konto der Beklagten tatsächlich kein Verkauf von Wertpapieren zugrunde lag, sondern diese auf einem Fehler der Zahlstelle des Fonds basierte, steht nach den Feststellungen aber positiv fest. Fragen der Beweislastverteilung stellen sich damit entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht mehr. Soweit sie mit ihren Ausführungen bezweifelt, dass ein Ausführungsgeschäft (Verkauf von Wertpapieren) tatsächlich unterblieben sei, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

3. Die Beklagte zieht die Ansicht des Berufungsgerichts zu Recht nicht mehr in Zweifel, wonach der von der Klägerin auf ihrem Konto vorgenommenen Gutschrift kein im dreipersonalen Verhältnis erteilter Überweisungsauftrag als Sonderfall der bürgerlich rechtlichen Anweisung (vgl dazu RIS Justiz RS0109095) zugrunde gelegen sei, sondern ein Kommissionsgeschäft (vgl auch Pkt I B Z 63 der AGB der Klägerin). Als Kommissionäre (§ 383 Abs 1 UGB) führen Banken Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren durch Selbsteintritt aus (RIS Justiz RS0019567; vgl auch RS0052593). Sie übernehmen dann die zu verkaufenden Wertpapiere als Käufer bzw liefern die zu erwerbenden Wertpapiere als Verkäufer (§ 400 UGB). Die Gutschrift des (vermeintlichen) Verkaufserlöses am Konto der Beklagten erfolgte damit im zweipersonalen Verhältnis und begründete daher mangels Anweisungslage keine abstrakte Verbindlichkeit des klagenden Kreditinstituts (stRsp; 2 Ob 204/10d mwN = RIS Justiz RS0127415 = SZ 2011/127), weil es selbst an den Kunden eine Leistung hier aus dem Kommissionsverhältnis erbringen wollte (2 Ob 204/10d = RIS Justiz RS0127417). In einem solchen Fall hat die Buchung am Konto bloß deklaratorische Bedeutung, weswegen eine grundlose Gutschrift ohne weiteres berichtigt werden kann (2 Ob 204/10d; Koziol / Koch in Avancini / Iro / Koziol , Bankvertragsrecht²

III [2008] Rz 1/97).

4. Dem hält die Beklagte im Revisionsverfahren nur noch entgegen, die Klägerin habe den Anschein eines gültigen Ausführungsgeschäfts erweckt, weswegen sie über den gutgeschriebenen Betrag in nicht mehr rückgängig zu machender Weise disponiert habe. Aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit und Billigkeit sei diejenige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof heranzuziehen, nach der dem nur scheinbar Angewiesenen gegen den gutgläubigen Anweisungsempfänger kein Kondiktions-anspruch zustehe. Dabei übersieht sie, dass auch im dreipersonalen Verhältnis der gutgläubige Überweisungsempfänger, der auf die Gültigkeit der Überweisung berechtigt vertraute, vor der Kondiktion der vermeintlich angewiesenen Bank grundsätzlich nicht geschützt wird, weil dem die schutzwürdigen Interessen des scheinbar Überweisenden entgegen stehen (6 Ob 204/02x; 2 Ob 107/08v; 9 Ob 3/08v; RIS Justiz RS0033815; 1 Ob 221/08v ua; RS0020125; Koziol / Koch aaO Rz 1/115). Richtig ist zwar, dass eine Ausnahme dort besteht, wo der scheinbar Überweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer im Augenblick der Zahlung noch gültigen Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Überweisungsempfänger infolge dessen die Zahlung „kraft Rechtsscheins“ dem scheinbar Überweisenden als dessen Leistung zurechnen kann (dazu RIS Justiz RS0032940). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung, wie die Beklagte fordert, kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil im zweipersonalen Verhältnis kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand besteht. Die Buchung am Konto der Beklagten beruhte auf dem zwischen den Parteien bestehenden Kommissionsverhältnis. Mit der Zuzählung des (vermeintlichen) Erlöses aus dem Kommissionsgeschäft wurde daher gerade kein Rechtsschein begründet, nach dem die Beklagte mag sie auch gutgläubig gewesen und wegen der (irrtümlichen) Zahlung des Dritten an die Kommissionärin von einem wirksamen Wertpapierverkauf ausgegangen sein - berechtigt darauf vertrauen hätte können, die Zahlung sei einem anderen als der Klägerin zuzurechnen. Damit stellt sich hier wie generell im zweipersonalen Verhältnis erst gar nicht die Frage, ob die Leistung für einen anderen als dem Erbringer erfolgt sein konnte, weswegen die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auch nur zwischen der durch die Leistung verkürzten Klägerin und der durch die Ausnützung der Gutschrift bereicherten Beklagten stattfinden kann.

5. In der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei im Innenverhältnis zur Rückzahlung des irrtümlich Geleisteten verpflichtet liegt damit insgesamt keine Fehlbeurteilung. Weitere Rechtsfragen spricht die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision nicht mehr an. Ihr Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss noch einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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